1546 bittet der Kürschner Hans Tägenscher den Solothurner Rat um die Erlaubnis, eine Fechtschule zu eröffnen. Die von der Obrigkeit erstellte Fechtordnung zeigt den Ablauf der Lehre, beschreibt die Fechttechniken und erläutert die Regeln der Schule. Sie verweist zudem auf die Fechtbücher, welche die Kampfkunst erklären, und nennt auch speziell im Wettkampf eingesetzte Fechtschwerter.
Anonym, Solothurner Weissbuch, 1546, Staatsarchiv Solothurn.
Fechtschulen und Fechtmeister
Der Begriff « Fechtschule » ist mehrdeutig und bezeichnet nicht unbedingt eine Schule im modernen Sinne des Wortes. Er umfasst auch verschiedene Formen von Wettkämpfen oder Preiswettbewerben, bezieht sich also auf öffentliche Veranstaltungen, die durch einen Meister oder eine Zunft veranstaltet werden. Der Begriff kann sich auch auf den öffentlichen Unterricht beziehen, den ein Meister innerhalb oder in der Nähe der Stadtmauern mit Erlaubnis des Rates anbietet.
Solche «Fechtschulen» sind für Solothurn und andere Schweizer Städte schon seit dem 15. Jahrhundert belegt. Es gab jedoch Einschränkungen: so legt z. B. ein Eintrag im Luzerner Ratsbuch vom Jahr 1463 fest, dass es von nun an verboten ist, im Rathaus zu fechten.
Item, uff fritag nach sant Partholomeus tag, anno domini LXIII jar, hand sich rätt und hundert bekent, daz niemann me fürhin uff dem ratt huss sol schirmen [Nachtrag von Renward Cysat: oder fechten], er sy wer der wel.
SSRQ LU I/3, Nr. 18, S. 33-34
Veranstalter dieser Fechtschulen sind Meister, deren Beruf durch Gesellschaften geregelt wird, die vernetzt und in mehreren Städten aktiv sind. Die berühmteste war die Bruderschaft des Heiligen Markus, die 1487 von Kaiser Friedrich III. das Privileg erhielt, in allen Städten des Reichs tätig zu sein.
Die unterrichtenden Kampfspezialisten sind normalerweise Handwerker, die hauptberuflich nicht unbedingt im Bereich der Kampfkunst tätig sind und die das Fechten als Nebenberuf und als zusätzliche Einnahmequelle ausüben. So auch der Kürschner und Bürger von Solothurn Hans Tägenscher. Die Meister übten ihre Kunst in ihrer Stadt aus, reisten aber auch viel, um Erfahrung zu gewinnen und um sich ihren Titel zu verdienen. Diese Vorgehensweise erinnert an die Gesellen, die heute noch auf Reisen gehen, um das für ihr Handwerk notwendige Wissen zu erwerben.
Das Dokument
Es handelt sich um die Kopie der Fechtordnung, die Meister Tägenscher übergeben wurde, nachdem der Rat über seinen Antrag entschieden hatte. Die Verordnung wurde am 23. Juli 1546 ins Weisse Buch aufgenommen, eine Sammlung von allen Mandaten und Verordnungen der städtischen Obrigkeit. Der Text ist nicht in einzelne Abschnitte aufgeteilt, enthält aber Marginalien und eine Nummerierung der Artikel, die das Wiederfinden der verschiedenen Textteile erleichtern sollen.
Edition – Ordnunge des faechtens halb, 23. Juli 1546
[Fechtschuel] Es ist vor minen hern Schullthesz und Ratte erschinen der ersam Hanns Tägenscher der kürsiner unnd angezoÿgt, wie er willens ein fächttschule zehalltten unnd mencklich umb sin gelltte in nachvolgender gestalltte ze leren:
[1 4sh auf dasz schwärtschilt legen] Unnd anfenklich, wollicher lust habe von ime fechten ze lernen, derselb sol zu dem ersten vier schilling uff das schwärttschiltt legen.
[2 schuelrecht] Darnach so wil er ime die funff how, darzuo ein uffheben, ein niderlegen, vier niederstellen, drÿ usgeng, drü stuck, vor dem mann, wollichs zu einem schulrecht gehörtt, leren. Von sollichen stucken sol ime ein jeder einen gulldin ze lone geben.
[3] Lernett aber er die fünff how nitt, oder vermeyndte er wäre nitt so geschicktt, das er sÿ lernen kondte, so ist er im nutztt schulldig.
[4] Er hatt sich ouch erlutrott, das er niemande dhein andere stucke, dann wie obgemelltt, umb ein gulldin wil leren, damitte einer hinach nitt mochtte sprechen, er müsste einen alle kunst umb einen gulldin leren.
[5] So aber einer andere stucke darzu von ime lernen wolte, den wil er gern wytter umb sin zimlich gelltte underrichten.
[6] Und darmitte mencklich, der sich ergibt, obgemellte manszzuchtt zelernen, sich dester bas wüsse zehalltten, sind disz nachvollgende straffen, denen so sich ungehorsam erzoÿgten oder sumig würden, uffgesatzt:
[strafen des schwerens] Namlich wollicher bÿ Gottes namen in zornes wyse schweren, der ist ein Frÿburg schilling zu busz verfallen.
Und so einer ein gewer mutwillig hinwäg werfft oder nitt recht niderlegt, ist ouch ein Frÿburg schilling verfallen.
[liegen] Wöllicher ouch den andern heysz liegen, sol ouch jetz gemelltte busz geben.
[ze spat komen] Unnd so einer ein unlutt oder koppen lasst, deszglychen die bestimpte stunde versumpt unnd nitt in der fächtschul erschint ist ouch, so dick es ze schullden kompt, ein Fryburg schilling verfallen. Und sol das gellt in ein buchsen gelegt und durch die schüler verzert werden.
[7] Und so einer in einem gwer uffhörtt, sol er die andern ligen lassen, bisz er uszgelertt hatt, alls dann mag er in einem andern wol anfachen.
[8] Und so der fächttmeÿster si all hatt uszgelert, wil er sy in der wochen zwen tage, nämlich uff dem zinstage unnd donstage, damitte sy desz fächtens nit vergässen, widerum üben.
[9 gehorsam] Und diewyl fächten eine lobliche manszzucht ist und der jugend wol anstatt, wollen obgemellten min herrn, das wollich sich in die fächttschule ergeben, in allen obenantten stücken gehörsam syen; dann si den fächttmeÿster darby handhaben unnd schützen werden, deszhalb mag sich ein jeder darnach wüssen ze schicken, beschechen frÿttage vor Jacobi appostoli anno domini 1546.
Kommentar
Die Fechtordnung der « Schule» Hans Tägenschers vermittelt Informationen zur Dauer, zu den Kosten und zu den Regeln des Fechtunterrichts im 15. Jahrhundert. Sie erläutert zudem auch den Inhalt des Unterrichts. Diese Informationen sind umso wertvoller, als solche Dokumente nur sehr selten überliefert sind.
Fechtschulen sind Lockvögel, die es in der Stadt lebenden oder sich auf der Durchreise befindenden Meister erlauben, eine neue Kundschaft an sich zu binden. Bei Fechtschulen handelt es sich um geregelte Veranstaltungen, die von der städtischen Obrigkeit genehmigt werden müssen. Um an der Fechtschule Tägenschers teilzunehmen, muss der Schüler zuerst vier Schilling auf das «Schwertschild» ablegen (Art. 1 u. 2). Am Ende des Unterrichts zahlt er einen zusätzlichen Thaler, wenn er mit der Lehre zufrieden ist (Art. 3). Für einen Gulden darf der Meister nur das angekündigte Programm lehren, damit er nicht in den Ruf kommt, er würde für diesen Lohn seine ganze Kunst preisgeben (Art. 4). Will ein Schüler jedoch mehr lernen, kann der Meister für einen angemessenen Lohn auf diesen Wunsch eingehen (Art. 5). Der fortgeschrittene Unterricht findet jeweils dienstags und donnerstags an einem anderen Ort statt; der Rhythmus soll verhindern, dass die Schüler zwischen den Lektionen die Kampfkunst verlernen.
Der Unterricht bezieht sich auf etwa zwanzig Kampftechniken, die mit dem Langschwert ausgeführt werden – in den städtischen Fechtwettbewerben ist das Langschwert die beliebteste Waffe. Die beschriebenen Techniken können jedoch auf andere Disziplinen übertragen werden, wie der Kampf mit dem Dussack (ein kurzes Schwert mit gekrümmter Klinge) oder mit dem Kolben. Klingt der technische Wortschatz heute seltsam, war er den damaligen Schülern und Meistern sicher vertraut, und auch nicht direkt teilnehmende Akteure wie die Vertreter der Obrigkeit verstanden diese Begriffe. Der erste Fachbegriff, die «funff how», bezieht sich auf den «Meisterhau» der von Johannes Liechtenauer gegründeten germanischen Fechttradition. Seine Schule ist in den deutschen Fechtbüchern über drei Jahrhunderte lang belegt (1389-1679).
Die Fechtordnung enthält auch eine Liste von Geldbussen, die bei unangemessenem Verhalten im Unterricht eingefordert werden. Solche Regelungen finden sich auch in anderen Kampfaktivitäten, z. B. bei Schiesswettbewerben. So ist es verboten zu fluchen, zu lügen oder verspätet am Unterricht zu erscheinen (Art. 6). Einige Regeln betreffen die Fechtpraktiken selbst: Es ist z. B. untersagt, sein Schwert zu werfen oder auf unangemessene Weise auf den Boden zu schleudern. Das durch die Bussen eingezogene Geld wird in einer speziellen Kasse aufbewahrt und bezahlt Getränke für die Schüler.
Bibliografie
- SSRQ LU /I /3, Nr. 18, S. 33-34.
- Dierk Hagedorn: German Fechtbücher from the Middle Ages to the Renaissance, in: Late Medieval and Early Modern Fight Books. Transmission and Tradition of Martial Arts in Europe (14th-17th centuries), hg. von Daniel Jaquet, Karin Verelst u. Timothy Dawson. Leiden 2016, S. 247-279.
- Daniel Jaquet: Die Kunst des Fechtens in den Fechtschulen. Der Fall des Peter Schwyzer von Bern, in: Agon und Distinktion. Soziale Räume des Zweikampfs zwischen Mittelalter und Neuzeit, hg. von Uwe Israel u. Christian Jaser. Berlin 2016, S. 243-257.
- Walter Schaufelberger: Der Wettkampf in der Alten Eidgenossenschaft. Zur Kulturgeschichte des Sports vom 13. bis ins 18. Jahrhundert. Bern 1972.
Impressum
Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger. Wir bedanken uns beim Staatsarchiv Solothurn für die Erlaubnis, die Abbildungen zu reproduzieren. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der temporären Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-29.05.23) veröffentlicht.