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Arming the citizens : a crossbow distribution inventory

Like other towns in the Holy Roman Empire, Fribourg relied on its citizens to defend its walls during war. Moreso, possessing enough military equipment was essential for its inhabitants. The town itself stored a large quantity of small arms and armour in its arsenals, which had to be distributed to fighters during sieges and before military expeditions. To be able to retrieve the distributed weapons, the municipal authorities produced weapon inventories to trace the lent items. In this article, such an inventory will be presented, one which was written during the war against Savoy in 1447-1448.

Since 1440, Savoy and Fribourg (which was under Habsburgian authority) had contentious economic and diplomatic relations. The situation escalated in 1445, when Savoy closed its border to merchants from Fribourg, after 4000 florins were stolen from a papal envoy by a Habsburgian vassal. To prevent economic disaster, Fribourg prepared itself for war by raising an extraordinary tax, buying artillery, and distributing weapons to the male population. In December 1447, Fribourg attacked several Savoyan villages. However, the war turned in favour of Savoy, as they secured an alliance with Bern. Attacked on both sides, Fribourg surrendered in July 1448 and became a Savoyan subject in 1452[1].

On May 9th, 1447, a crossbow distribution took place in the town and the surrounding countryside. 443 people received – for the most part – a crossbow, with a quiver and a dozen bolts. A 12 folios long inventory was produced to keep track of each item, so that the city could retrieve them after the war. The inventory is not the only list in the main document, as the scribes wrote it after a series of other weapons and ammunition inventories. This type of documents was thus a work document, as the numerous annotations and marks show.

Fig. 1: AEF, Affaires Militaires, I-7, fol. 5r. Circles and crosses indicate that the inventory was updated later after the first writing.]

To illustrate this, the inventory’s first folio is transcribed here:

« Cy contient per escript le delyvrance de l’atilliement de messegniour de la ville de Fribor, delivree per la main de Hensly d’Englisberg et de Glaudo d’Autignie. Ordoney per messegniour le dilon apres feste Sainte Croyx en may l’an mil cccc xlvi.

o Item Jorgoz d’Englisperg ·i· arbelester por son garson riset et tot sen qui appertien mex Gorgo, ·vi· pfil, i wind.

l+ Primo Jacob d’Englisperg le Jone a· receuz ·una· dozaine de karre· bon und ein krieg winden me xii pfil guot, i totzen pfil.

o+ Item Hensly Ferwer a receuz ·i· dozaina de karre bon.

o+ Item Piero ·und· Johan Mossu hatt ·ii· tozen pfil der besten.

+ Item Jacob Fogilli hat ·i· arbrest núw mit ein krieg (i wind), ·i· totzen pfil mex ·i· wind.

o+ Item Williemoz Chaste hat ein krieg wind mex una arbelestaz, une foure et xv ·flotze per l’avoie […], i karkey.

Item Piero Perrotet hat ein krieg wind und ein arbrest.

Item Glaudo d’Autignie hat ein arbrest mit der hulft und ein krieg, ·ein· hulft totzen pfil ein kocher lidrin.

Item Williemo Stadler a· xii flotze bone.”

The crossbows – as well as firearms and armour − were preserved in the courthouse (salle de justice), situated in the city centre near St Nicholas cathedral. In 1465, this building stocked 332 crossbows, 36 maille armours, 145 helmets, 61 pairs of arm protections and 46 pairs of gauntlets. Bigger items – such as cannons – were stored in the city arsenal or on the fortifications.

Other documents preserved in Fribourg’s state archives give more insights in the citizens’ military involvement. For example, it is possible to identify the socio-economical level of some of the persons cited in the crossbow inventory, thanks to a tax book written in 1445, which gives the wealth of individual citizens. In preparation for the war against Savoy, about 3150 households were taxed (represented generally by a male member), each on 1% of their wealth. Thus, it is simple to calculate one’s total wealth. On an economical level, Fribourg’s society can be divided into three classes: a relatively large lower class (25 pounds or under of wealth, 704 households), a large middle class (25,1 to 1000 pounds of wealth, 2256 households) and a small upper class (1000,1 to 40000 pounds of wealth, 190 households). The gap between the extremes in wealth was massive, as the wealthiest citizen in Fribourg owned 1600 times more than the poorest. However, this gap was not considered during the crossbow distribution. Indeed, like citizens from the lesser classes, upper class citizens could receive military material to defend the city. For example, the donzel Jacob d’Englisberg (member of the upper class, with a wealth of 14700 pounds in 1445[2]) received bolts and a war cranequin[3]. On the other hand, Jean Gottrou (considered by the tax book as a poor household, with 25 pounds or less of wealth in 1445[4]), received a crossbow, a quiver, a dozen bolts and a belt[5].

Although Fribourg’s walls were never under siege during the war – as the town’s authorities accepted piece quickly after Bern’s alliance with Savoy –, the population was ready to defend the fortifications. Some were even nominated by the municipal authorities to man precise parts of the fortifications or the canons. Here, an example indicates that men belonging to the upper class had to defend the wall, although according to their status: Johan Pavilliar – owning 8300 pounds of wealth – was captain on one of Fribourg’s gates – the Porte des Étangs[6]. These examples show that defending the town was a concern for the whole urban community, independently of one’s wealth.


[1] Roberto Biolzi, « Avec le fer et la flamme ». La guerre entre la Savoie et Fribourg (1447/1448), Lausanne 2009, pp. 13-29.

[2] AEF, Stadtsachen, A576a, fol. 31r.

[3] AEF, Affaires Militaires, I-7, fol. 5r.: “Item Jorgoz d’Englisperg ·i· arbelester por son garson riset et tot sen qui appertien mex Gorgo, ·vi· pfil, i wind.”

[4] AEF, Stadtsachen, A576a, fol. 67v.

[5] AEF, Affaires Militaires, I-7, fol. 5v.: “Item Johan Gotrou a ·i· arbelestre à foure, ung walkrapf, ·i· karkey, ·i· dozanna de floze et ·i· boudrey.”

[6] AEF, Affaires Militaires, Places-Hôpitaux 3, fol. 2r.

Mechanische Hand (1467)

Diese mechanische Prothese ist mit Gelenken ausgestattet, die ein Öffnen und Schliessen der Hand in mindestens zwei Positionen erlauben. Ihr Besitzer, ein Büchsenmeister namens Ulrich Wyss, war im Dienst der Stadt Fribourg tätig. Sie wurde 1476 durch den Uhrmachermeister Ulrich Wagner angefertigt.


Mechanische Handprothese, 1467 (Museum für Kunst und Geschichte, Fribourg).

Das Objekt

Die Prothese besteht aus geschmiedetem Stahl und misst 140 x 95 Millimeter bei einem Gewicht von 340 Gramm. Sie ist mit zwei Mechanismen ausgestattet: Der erste öffnet oder schliesst die Hand, der zweite erlaubt die Positionierung der Finger in mehreren Stellungen. Der Mechanismus ist passiv und muss mit der anderen Hand bedient werden. Ästhetische Details wie die auf den metallenen Fingern wiedergegebenen Fingernägel sind Bestandteil dieses mechanischen Kunstwerks.

Kommentar

Archivdokumente erlauben es, den Eigentümer der Hand und auch deren Hersteller zu identifizieren. Im Staatsarchiv Fribourg zeugen mehrere Einträge von der Prothese. Am meisten Informationen liefert der Eintrag zur Bezahlung der Hand im Jahr 1476:

Item, 11 fl. (22 lib) an Meister Ulrich Wagner, Uhrmacher, für eine Hand, die er für Meister Ulrich, Büchsenmeister, auf Befehl Meiner Herren hergestellt hat, um die Hand zu ersetzen, die er im Dienst der Stadt beim Pulvergiessen verloren hat.

Seckelmeisterrechnung, 1476, Staatsarchiv Fribourg.

1475 verliert Ulrich Wagner bei einem Unfall eine Hand und zwei Rippen. Das Unglück geschah wahrscheinlich bei der Herstellung von Geschützpulver oder Munition. Das Amt eines Büchsenmeisters ist nicht ungefährlich und solche Verstümmelungen sind nicht selten: Im Dienst der Stadt verliert 1476 ein zweiter Artillerist, Gabriel Tüscher, seine zwei Hände vor der Stadtmauer in Murten.

1476 lässt die Stadt Fribourg auf eigene Kosten eine artikulierte Prothese für den verstümmelten Artilleristen Wyss herstellen. Hersteller der mechanischen Hand ist der in München geborene Schlosser und Uhrmacher Ulrich Wagner. Um 1465 ist er als Bürger der Stadt Fribourg bezeugt. Wagner ist Mitglied der Schmiedezunft und besitzt ein Haus im Burgviertel. Für die Stadt hat er mehrere Projekte durchgeführt, z. B. das Portal der Nikolauskirche (1464-1466) oder die Uhren des Auviertels (1472) und der Nikolauskirche (1475); auch hat er 1477 an der Herstellung von 44 Kanonen für die Stadt mitgewirkt. Von 1468 bis zu seinem Tod 1485 ist er zudem Mitglied des Grossen Rats.

1479 leistet auch Solothurn einen Beitrag zur Herstellung der Prothese, wie es ein Eintrag in der Buchhaltung Solothurns bezeugt. Hier handelt es sich auch um die letzte bekannte Erwähnung des Büchsenmeisters Wyss.

Item, dem büchsenmeister von Frÿburg 1 lib, so vor Murten ein hand und zweÿ ripp usgeschossen sind.

Seckelmeisterrechnungen 1478, Staatsarchiv Solothurn.

Der Vorfall findet im Kontext der burgundischen Kriege statt, an denen sowohl Solothurn als auch Fribourg beteiligt sind. Dass zwei städtische Obrigkeiten die Kosten für die Herstellung der Prothese decken, lässt erkennen, dass gefragte militärische Experte wie Ulrich Wyss gleichzeitig im Dienst mehrerer Städte stehen können. Auch wird dadurch ersichtlich, dass die Auftraggeber grossen Wert daraufsetzen, einem verletzten Spezialisten die Wiederaufnahme seiner Arbeit zu ermöglichen. Wyss beaufsichtigt auch nach der Schlacht von Grandson die Herstellung von 19 neuen Kanonen für Fribourg.

Bibliografie

  • Raoul Blanchard: Ulrich Wagner. Main articifielle (1476), in: Museumsblätter des Museums für Kunst und Geschichte Freiburg, 2002/2.
  • Albert Büchi: Freiburger Akten zur Geschichte der Burgunderkriege (1474-1481), in: Freiburger Geschichtsblätter 16 (1909), S. 1-165.

Inhaltsbezogener Beitrag in diesem Blog

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger. Wir bedanken uns beim Museum für Kunst und Geschichte Fribourg für die Erlaubnis, die Abbildungen zu reproduzieren. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der temporären Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-29.05.23) veröffentlicht.

Die Schlacht bei Laupen (1339)

Im Jahre 1339 bildet die Schlacht bei Laupen einen Markstein, oder besser gesagt, ein «Markkreuz» der Schweizer und Berner Geschichte. Die Schweizer Fahne soll ihren Ursprung in dieser Schlacht haben, wo die rote Standarte mit weissem Kreuz als Sammelzeichen diente. Mit Hilfe seiner Verbündeten aus Solothurn und der Söldnerkontingenten aus den Waldstätten erringt Bern in…


Diebold Schilling, Spiezer Chronik, 1484-5 (Burgerbibliothek, Bern)

Ursprünge und Nachwirkungen der Schlacht.

Im Laufe des 14. Jahrhunderts betrachten mehrere Fürsten der heutigen Romandie und darüber hinaus den politischen und territorialen Aufstieg Berns mit Argwohn. Die Aarestadt hat Landschaften akkumuliert, früheren Untertanen der Adligen das Bürgerrecht gegeben und sogar dem damals exkommunizierten Kaiser Ludwig von Bayern die Huldigung verweigert. Mehrere Fürsten, darunter die Grafen von Nidau ünd die Bischöfe von Basel und Lausanne, bilden deshalb ein Bündnis, um ihre Interessen zu verteidigen. Auch Fribourg trat in den Krieg ein. Nach dem Scheitern der Verhandlungen von Neuenegg im April 1338 erklären sie Bern an Ostern 1339 den Krieg.

Nach einem ersten Fall des Grafen von Valangin reagieren die Berner mit dem Versuch, Aarberg einzunehmen, bleiben dabei jedoch erfolglos. Darauf schicken sie eine Besatzung nach Laupen, die ab dem 10. Juni belagert wird. Am 21. dieses Monats marschiert die Berner Armee unter dem Kommando von Hauptmann Rudolf von Erlach auf Laupen zu ; Verstärkung leisten alliierte Truppen aus Solothurn sowie Söldner aus den Waldstätten. Beide Armeen, jede um die 6000 Mann stark, treffen bei Wyden aufeinander. Dank einem für sie günstigen Gelände erringen die Berner den Sieg und vernichten die gegnerische Kavallerie fast vollständig. Der Adel aus der Romandie sollte sich nie von dieser Niederlage erholen.

Der Krieg wird einige Zeit in Form von Scharmützeln weitergeführt, die oft von Fribourg, damaliger Hauptgegner Berns in der Gegend, provoziert werden. Schliesslich setzt sich Bern jedoch durch, indem es nach der Schlacht von Schönberg (24. April 1340) die Fribourger Vorstädte in Brand setzt. Bei den darauffolgenden Friedensverhandlungen vermittelt Königin Agnes von Ungarn, die wichtigste Vertreterin der Habsburger in Vorderösterreich. Die Verhandlungen enden mit dem Frieden von Königsfelden, der Berns Vorherrschaft in der Gegend zementiert.

Die während der Schlacht von Laupen durch die Waldstätten geleistete Hilfe soll Bern von den Vorteilen eines dauerhaften Bündnisses mit Uri, Schwyz und Unterwalden überzeugt haben. Dieses 1353 geschlossene Bündnis lässt die Aarestadt näher an die politischen Sphären der heutigen Ostschweiz rücken.

Das Dokument

Unter den zahlreichen Quellen, die die Schlacht von Laupen schildern, zeichnet sich die Chronik Diebolds Schilling (1484/1485) durch ihre qualitative hochstehende Bebilderung aus. Die 150 Jahre nach den Ereignissen verfasste Chronik wurde vom Berner Ratsherr Rudolf von Erlach in Auftrag gegeben; dieser war ein Nachfahre des gleichnamigen Hauptmanns der Berner Armee in Laupen.

Der beudeutendste Bericht zur Schlacht bei Laupen wurde zu Beginn des 15. Jh. vom Berner amtlichen Chronisten Konrad Justinger verfasst. In seinem Werk stellt die Schlacht bei Laupen eine sehr detaillierte Episode dar, die laut heutigem Forschungsstand einem älteren Bericht entnommen ist; dieser Bericht wurde wahrscheinlich unmittelbar nach der Schlacht von einem in Bern ansässigen Angehörigen des Deutschen Ordens verfasst. Auch Diebold Schilling übernimmt diese Erzählung, hebt jedoch die Rolle des Berner Hauptmanns Graf Rudolf von Erlach stark hervor.

Die wegen ihrer Aufbewahrung im Schloss Spiez am Thunersee (bis 1888) als « Spiezer Chronik » bekannte Handschrift zählt 403 Blätter im 370×260 mm-Format und erzählt die Geschichte Berns seit der Gründung der Stadt um 1191 bis zum Jahr 1465. 339 kolorierte Federzeichnungen illustrieren das unvollendet gebliebene Werk. Im Gegensatz zur amtlichen Chronik Berns enthält Diebold Schillings « Spiezer Chronik » keine Ausführungen zu den Burgunderkriegen.

Das Manuskript wurde im Rahmen des e-codices-Projekt digitalisiert und kann an folgender Adresse eingesehen werden: http://dx.doi.org/10.5076/e-codices-bbb-Mss-hh-I0016. Der Text wurde zusammen mit dem Faksimile ediert.

Kommentar

Eine Besonderheit der « Spiezer Chronik » Diebold Schillings sind die Bilder, die den Bericht zur Schlacht bei Laupen illustrieren. Der Autor der ganzseitigen Bilder bleibt unbekannt. Sicher ist, dass der anonyme Meister zu den besten seiner Zeit zu zählen ist. Werfen wir einen Blick auf vier dieser für das Verständnis der mittelalterlichen Kampfkultur äusserst interessanten Bilder.

Das erste Bild zeigt die beiden sich gegenüberstehenden Armeen. Obwohl die Berner auch über berittene Truppen verfügten – unter den Solothurnern Truppen waren auch Reiter –, inszeniert der Künstler einem bekannten Motiv folgend eine Konfrontation zwischen zu Pferd kämpfenden Adligen und zu Fuss in den Krieg ziehenden Bürgern. Das zweite Bild zeigt den Moment, wo die Berner und ihre Verbündeten die Oberhand gewinnen. Die vom Grafen von Weissenburg angeführten Reiter sind nun im Vordergrund abgebildet. Im Zentrum der Komposition steht Rudolf von Erlach; er trägt einen Helm mit dem Wappen seiner Familie und führt eine kunstvoll gestaltete Halbarte. Das dritte Bild zeigt den entscheidenden Moment, wo die Berner ihre Gegner zerschlagen. Im Hintergrund befindet sich ein Teil der feindlichen Truppen schon auf der Flucht; vorne senken die besiegten Ritter den Kopf in eine Geste der Unterwerfung; sie scheinen vom unaufhaltsamen Vordringen Rudolf von Erlachs überwältigt zu sein.

Das letzte Bild unterstreicht, dass der Sieg von Bern und seinen Verbündeten gottgewollt ist. Inmitten der Leichen ihrer Feinde und der am Boden liegenden Fahnen danken die Berner Gott, der, laut Justinger, sich in der Schlacht für Bern eingesetzt hat und somit «Burger zu Bern» geworden ist! Die Gebetsgeste mit ausgebreiteten Armen wird im Laufe des 15. Jahrhunderts zu einem Erkennungszeichen der Eidgenossen, dem man in bildlichen Darstellungen öfters begegnet.

Bibliografie

  • Diebold Schillings Spiezer Bilderchronik. Kommentarband zur Faksimile-Ausgabe der Handschrift Mss. hist. helv. I. 16 der Burgerbibliothek Bern, hg. von H. Haeberli, Luzern 1991.
  • Christian Folini: Laupenkrieg, in: Historisches Lexikon der Schweiz, 2007.
  • H. Braun, Der Laupenkrieg – eine Berner Erfolgsgeschichte, in: Berns mutige Zeit, hg. von Rainer C. Schwinges, Bern 2003, S. 524-528
  • Regula Schmid, Bezahlte Bürger – Gratissöldner. Die Zusammensetzung städtischer Heere im Spätmittelalter, in: Miliz oder Söldner? Wehrpflicht und Solddienst in Stadt, Republik und Fürstenstaat (13.-18. Jahrhundert), hg. von Philipp Rogger u. Regula Schmid. Paderborn 2019, S. 91-114
  • Regula Schmid, Geschichte im Dienst der Stadt. Amtliche Historie und Politik im Spätmittelalter. Zürich 2009, S. 60-66.

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet, Regula Schmid und Fabrice Flückiger. Wir bedanken uns bei der Burgebibliothek Bern für die Erlaubnis, die Abbildungen zu reproduzieren. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-29.5.2023) veröffentlicht.

Schaffhausen Turnier (1436)

Im Spätmittelalter sind Turniere nicht nur Hofveranstaltungen, sie finden auch in Städten statt und vernetzen diese untereinander. Der städtische Adel versammelt sich in Turniergesellschaften und auch die bürgerlichen Eliten organisieren turnierähnliche Ereignisse. Das 1436 in Schaffhausen organisierte Turnier führte z. B. Adlige aus dem Süden des Reichs und weitere grosse europäische Familien für grosse Ritterspiele…


Kolbenturnier aus dem Wappenbuch Conrads von Grünenberg, 1480 (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 145).

Städtische Turniere im Spätmittelalter

Im Spätmittelalter entwickeln und kodifizieren sich ritterliche Spiele. Mit der Entwicklung der Ritterorden an den fürstlichen Höfen sowie der Turniergesellschaften in den Städten nimmt das Amt des Herolds eine neue Dimension an: Als Fachmann für das Zeremoniell wird der Herold nämlich mit der Organisation der ritterlichen Spiele betraut.

Der Adel begeistert sich für solche Veranstaltungen und lässt auch reich bebilderte Turnierbücher anfertigen. Einige dieser Werke enthalten Informationen zur Organisation des Ereignisses und Erläuterungen zu dessen rituellen Aspekten. So illustriert z. B das Livre des tournois von König René d’Anjou (Paris, Bibliothèque Nationale Française, MS fr 1265) den Einritt der Teilnehmer in die Stadt, die Festmähler, die Ausstellung der Helme, aber auch Details der Ausrüstungen, die Logistik auf dem Spielfeld und schliesslich die verschiedenen Ritterspiele, die darauf stattfinden.

Hauptattraktion bleibt das Turnier: es handelt sich dabei um ein Mannschaftsspiel, wo die auf Pferde reitenden Wettkämpfer die Helmzier ihrer Gegenspieler mit Kolben oder Schwert zerhauen müssen. Im 15. Jahrhundert nimmt ein zweites Spiel einen grossen Aufschwung, der Tjost. In diesem zu Pferd ausgetragenen Duell sollen die Teilnehmer ihre Lanze auf der Rüstung oder dem Schild des Gegenspielers zersplittern. Die Kampfbahn wird allmählich durch eine Trennung in der Mitte ausgestattet, damit die Pferde einer geraden Linie folgen. Weitere Spiele sind Fusskämpfe, Geschicklichkeitsspiele und Kraftspiele.

Das Dokument

Über das Turnier von Schaffhausen (1436) berichtet ausführlich die Reiseerzählung eines kastilischen Diplomaten. Das Original ist heute verloren, der Text ist jedoch in einer Kopie überliefert. Sie umfasst acht Blätter (Bl. 95v-102v) in einer Sammelhandschrift, die Texte verschiedener Sorten beinhaltet. Der Name des Autors bleibt unbekannt, er hat aber wahrscheinlich als Botschafter des kastilischen Hofs am Basler Konzil (1431-1449) teilgenommen. Wiederholte Erwähnungen von Bischof Gonzalo de Palencia und von Bannermeister Juan da Silva bestätigen diese These. Die einmalige Quelle ergänzt die Darstellungen des Turniers, die man in anderen Dokumenten findet, z. B. in der Konstanzer Chronik oder im Reisebericht von Pedro Tarfur. Der Text wurde 1915 von Karl Stehlin in der «Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde», Bd 14, S. 10-176, ediert. Hier werden Auszüge aus dem spanischen Originaltext in deutscher Übersetzung wiedergegeben

Auszug 1

Montag, 20. Februar 1436: Die Helme werden in den Grossen Saal gebracht. Probe auf dem Kampfplatz. Beschreibung des Sattels im Hohen Zeug

Folgenden Tags, am Montag, wurden nach dem Mittagsmahl alle Helme in jenen Saal gebracht, und die ganze Gesellschaft begab sich dann zur Probe nach dem Kampfplatze. Die grossen Herren kamen mit ihren Vasallen und wer über keine solchen gebot, kam allein oder mit zwei oder drei andern Edelleuten.

[161] Sie waren beritten und gerüstet wie zum Turnier, nur mit anderen Helmen und Lanzen. Die Pferde sind sehr hoch und die Sättel so gebaut, dass der Reiter etwa zwei Handbreiten über dem Pferderücken sitzt. Für den Kampf tragen die Pferde zum Teil Brustharnische von der Art, wie sie der Autor hier bei einigen Rittern aus hiesiger Stadt sah, die auch dort waren. Die Rossstirnen sind aus Leder, und jeder sucht nach Kräften damit Staat zu machen; und wenn uns dieser Schmuck auch hier nicht angemessen schien, so nahm er sich doch in der Art, wie sie ihn anbrachten, recht gut aus. Es gab zwar keine seidenen Decken, aber wenn auch nicht von Seide, so hätte die Ausrüstung doch nicht hübscher sein können.

Die Probe gefiel denn auch allen so gut, dass man fand, das Turnier könne nicht schöner sein. Die Menge schien noch grösser als sie war, und das wurde dadurch bewirkt, dass die Pferde so gross waren und die Reiter so hoch sassen. Ich glaube, Juan da Roa hat von einigen, die dort waren, das Mass der Pferde nennen hören, ich will es aber nicht wiederholen, weil, wie man sagt, Babieca keine Nachkommen gehabt hat. Aber jedenfalls sah ich nie grössere Pferde, und auch der Bannerherr gesteht, er hätte soetwas nie gedacht. […]

Auszug 2

Helmschau. Ein Helm wird in den Schmutz geworfen

Vom Turnierplatze begab sich von den Damen, wer Lust hatte, in den Saal, um die Helme zu betrachten. Und da bezeichnete eine jede den Helm des Ritters, über den sieKlage zu führen hatte. zugleich hielten sie Nachschau, ob Helme von Leuten da wären, die nicht am Turnier teilnehmen durften, und fanden auch einen, der gehörte einem Manne von guter Gestalt und Art, den [163] wir für einen Adligen gehalten hatten, und der vielleicht auch dort jemandem bekannt ist; denn es ist der, welcher jetzt vor einem Jahre hier mit Juan de Busto, einem Schildträger des Bannerherrn, tjostiert hat. Damals kämpften auf der Seite des Juan de Busto noch Diego de Pavon und mein Bruder, und auf der anderen Seite jener und noch zwei in unseren Rüstungen; man focht auf kastilianische Art, und jener machte es sehr gut, zum Staunen. Er ist, müsst Ihr wissen, wie es scheint, der Sohn eines sehr reichen hiesigen Bürgers und hat wegen seines Reichtums eine Gräfin zur Frau genommen.

Grafen und Gräfinnen nennt man hier die Abkömmlinge aus Grafengeschlechtern, wie in Kastilien Don heisst, wer von königlichem Geblüte ist. Der also hatte seinen Helm im Saale aufgestellt, und die Damen liessen die Turniermeister, vier alte Herren, kommen und verlangten, dass der Helm aus dem Saale hinausgeworfen werde. Und das geschah denn auch; man warf ihn auf die Straße und zog ihn durch den Schmutz. […]

Auszug 3

Dienstag, 21. Februar 1436: Das Turnier

Am nächsten Tage, den Dienstag, zur bestimmten Stunde hatten sich alle Kämpfer in den Schranken eingefunden. In derMitte des Kampfplatzes waren die beiden Parteien durch zwei Seile geschieden, und als alle versammelt waren, wurden die Tore des Kampfplatzes geschlossen, und die Turniermeister und Einteiler liessen die Seile wegnehmen, und nun gingen die Parteien aufeinander los. Nachdem die ersten Zusammenstösse vorüber waren, mischten sich alle, und ein jeder begann nach denen auszuschauen, die gezüchtigt werden sollten.

Ihr müsst nämlich wissen, wozu diese Turniere seit alten Zeiten eingeführt sind. Die Edelleute leben beständig in ihren Burgen und festen Häusern, und wenn sie sich nicht zu solchen Gelegenheiten versammeln könnten, so würden sie weder unter sich noch mit den Gesetzen des Rittertums bekannt. Ferner dienen die Turniere dazu, dass die Edelleute gezüchtigt werden, die ein schlechtes und unehrenhaftes Leben führen. Dann werden da Freundschaften geschlossen unter denen, die anderswo im Streit lagen, da wird über Heiraten verhandelt und werden solche abgeschlossen. Und endlich, weil sie zwischen verbündeten Städten sitzen, halten sie Rat darüber, wie sie leben und sich den Städten und den mächtigen Orten gegenüber verhalten sollten. […]

Auszug 4

Gründe für die Züchtigung

Die Fälle, in denen eine Züchtigung eintritt, sind die folgenden: Ein Edelmann, der eine Niedere geehelicht hat, wird bis an sein Lebensende geschlagen und [168] misshandelt, wenn und so oft er bei einem Turnier erscheint. Auch seine Söhne können niemals zu einem Turnier erscheinen, sie würden nicht zugelassen und dürften es nicht wagen, zu kommen.

Gezüchtigt wird ferner, wer eine Dame, besonders eine Witwe, oder auch eine verheiratete Frau beleidigt; wer von einer Dame übel spricht oder sie verleumdet; wer sich dem Raube oder schlechtem Leben ergibt und die Turniere nicht mehr besucht, während sein Vater sich dazu eingefunden hatte; werso weit gekommen ist, dass sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um ihn zu erhalten, und er so seinen Stand verliert; wer Herolde oder Parlamentäre schlecht empfängt. Auch noch aus anderen Gründen, deren ich mich nicht entsinne, die aber alle ganz gerecht waren.

Dann verfällt der Strafe auch, wer nicht mit seinem Weibe zusammenlebt. Allerdings sind die unglücklich Verheirateten häufiger als die gut Verheirateten; aber die Sache ist so verstanden, dass einer, wenn er andere Gesellschaft aufsucht, seine Frau nicht aus dem Hause weisen und sie dann doch damit plagen solle, dass sie zu ihm zurückzukommen habe, und dass, wenn er sich von ihr trennt, sie nichts tun solle, was gegen seine Ehre ginge. Ebenso wird gestraft, wer sich mit Städtern gegen Edelleute zusammentut. […]

Auszug 5

Fünfunddreissig Ritter in besonderer Kleidung

An diesem Abend kamen fünfunddreissig Ritter in Wämsern mit Besatz und Bändern von bestimmter Farbe. Glaubt mir, dass sich in solcher engen Kleidung nur zeigt, wem [165] sie sitzt. Das gefiel mir so gut, dass ich es Euch nicht sagen kann. ln Röcken mit Farbenbändern waren sehr viele da, und von den vielen anderen, reich und arm, die zum Turnier gekommen waren, war glaube ich kein einziger, der nicht andre Kleider getragen hätte als tags zuvor.

Den Bannerherrn, der von einer so schönen Versammlung entzückt war, hörte ich an dem Abend vor Bewunderung Dinge sagen, die man nicht wiedergeben kann. Von Zeit zu Zeit ging man wieder, wie ich es geschildert habe, hinauf, um sich den Gaumen zu netzen.

Kommentar

Anhand dieses Berichts ist es möglich, das genaue Programm des ritterlichen Festes in Schaffhausen über drei aufeinanderfolgende Tage zu rekonstruieren. Kampfaktivitäten wie Turnier und Tjost bilden nur einen Teil des Ereignisses. Die verschiedenen Rituale – Helmvorstellungen, Festmahle und andere Festlichkeiten – bilden vielleicht die wichtigsten Momente des Ereignisses, weil sie sowohl der sozialen Kohäsion als der gesellschaftlichen Regulation dienen.

Von Interesse sind auch die Beschreibungen der Kampfpraktiken, wenn man sie mit anderen Praktiken vergleicht, weil hier regionale Besonderheiten sichtbar werden. Der Verfasser befasst sich ausführlicher mit der Erläuterung von sozialen, wirtschaftlichen und politischen Fragen im Kontext des Ritterfestes als mit der Beschreibung des Turniers selbst (Auszug 3). Besonders bemerkenswert sind die Beschreibungen von Konfliktlösungen und der Rolle der Frauen (Auszüge 2 und 4).

Eine solche Quelle bildet auch für die Kostüm- und Waffengeschichte eine Goldmine, wie es die detaillierten Beschreibungen der Kleidungen (Auszug 5) und der militärischen Ausrüstungen zeigen (Auszug 1).

Bibliografie

Inhaltsbezogener Beitrag in diesem Blog

Peter Niedehauser, “Ritterspiele und Adelkultur am Beispiel des Turniers von Schaffhausen 1436,” in Martial Culture in Medieval Town, 03/11/2021.

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger. Die Handschrift wurde 1915 von Karl Stehlin in der Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde, Bd 14, S. 10-176, DOI: http://doi.org/10.5169/seals-112673, ediert. Die überarbeitete deutsche Übersetzung stützt sich auf die Arbeiten von Peter Niederhäuser und Peter Jetzler in Ritterturnier: Geschichte einer Festkultur (Luzern 2014, S. 231-236). Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-28.5.2023) veröffentlicht.

Einladung zum Zürcher Freischiessen von 1504

Im Jahr 1504 veranstaltet Zürich ein grosses Schützenfest, das einen Monat lang dauert und 20 000 Menschen versammelt! Neben Schiesswettbewerben mit der Armbrust und der Handbüchse gibt es auch eine Lotterie und weitere sportliche Wettkämpfe. Die hier vorgestellte gedruckte Einladung wurde an Städte, Dörfer und Talschaften, aber auch an den Adel versandt.


Einladung zum Freischiessen von 1504 (Druck: Zürich, Hans Rüegger, 1504), Zentralbibliothek, Solothurn, aa 611.

Das Dokument

Der Einladungsbrief wurde in Zürich bei Hans Rüegger gedruckt. Er misst 515 x 400 mm und war demnach für ein öffentliche Plakatierung gedacht. Die Auflage beläuft sich auf 614 Exemplare, eine Zahl, die einen guten Eindruck der überregionalen Dimension dieses aussergewöhnlichen Ereignisses gibt. Die Initiale zeigt zwei Löwen, die das von einer Tiara gekrönte Wappen des Reichs umgeben, ein übliches Symbol der Stadt Zürich. Die erste Zeile des Dokuments bleibt leer, um Raum zu lassen für den Namen der Stadt, die den Brief erhalten soll. Der Einladungsbrief zählt alle Preise auf, welche auf die Teilnehmer warten. Im unteren Teil des Dokuments bemerkt man eine massstabgetreue Zeichnung einer Zielscheibe.

Edition

[Leerstelle, um den Adressaten einzutragen]

Einbieten wir burgermeister, rat und der grosrat, die zweihundert der stat Zürich, unser früntlich willig dienst und alles guot zuovor und fuegen üch zuo wyssen das wir durch froeid und kurtzwil fürgenomen haben dis nachgeschribnen abenturen und gwynungen uszzuogeben und darumb mit dem armbrost und büchsen schiessen ze lasen.

Namlich zuo erst den armbrost schützen, dis nach bemelten gwynungen: Item 100 und 5 guldin, item 100 guldin, item 90 guldin, item 80 guldin, item 70 guldin, item 55 guldin, item 50 guldin, item 45 guldin, item 40 guldin, item 35 guldin, item 30 guldin, item 25 guldin, item 20 guldin, item 19 guldin, item 18 guldin, item 17 guldin, item 16 guldin, item 15 guldin, item 14 guldin, item 13 guldin, item 12 guldin, item 11 guldin, item 10 guldin, item 9 guldin, item 8 guldin, item 7 guldin, item 6 guldin, item 5 guldin, item 4 guldin, item 3 guld[i]n, item 2 guldin, item 1 guldin. Item dem oder denen so vom ferosten harkomen 1 guldin. Item 6 ritterschütz, das ist dennen so an obgemelten gwynungen nit zuo stechen kumen, der erst und der nechst 6 guldin, item der ander 5 guldin, item der drit 4 guldin, item der vierd 3 guldin, item der fünft 2 guldin, item der sechsd 1 guldin. Item darzuo einen krantz mit eim kleinhet für 5 guldin und selichs sol alles rinisch gold sin.

Und zuo soelichem schiessen wirt man sin uf sontag nach sant Larentzen tag, ist der einlft tag des monads Ögsten nechst künftig nach datum dis briefs abends Zürich an der herberg und morndis das anfahen, so die glogg zechne schlecht und den selben tag schiessen, so meist man schütz getuon mag und darnach die andern tag anfahen ze schiessen am morgen frue, so die glogg sibne schlecht und abends uffhoeren, so es funfe schlecht.

Und ungefahrlich so wirt der sitz zuo soelichem schiessen drühundert und fünf werch schuoch. Man wirt och schiessen in ein núwe zilstat, darin vormals nit geschossen ist und sol nit me dann ein zil sin und wirt der zils in der wity als der ring so [in] disem brief getrukt ist. Und wem der zirkel den boltz bruert, der behalt einen nahen. Und zuo sölichem schiessen werdent geschehen viertzig und fünf schütz und nit mer. Es sol och ein jeder schütz sinen boltz, der mit unsers geschwornen schribers hand beschrieben, ist schiessen, und welchem ein boltz zerschossen wirt oder sust einen andern schiessen wele, der oder die soellen den selben boltz wider bringen, die namen daruff abzetuon und einen andern beschriben lasen.

Es sol och ein jeder schütz schiessen uffrecht mit fryem schwebendem arm und mit abgetrentem wamas ermel in der gstalt, das die sul die achsel und der schlüssel die brust nit ruere uff eim fryen stuel on anleynen und gantz on allen gefarlichen vorteil, und welicher das nit taete und zwen boeltz einen schutz schusse, der were umb sinen schutz kumen und dartzuo sinen schieszüg verfallen und stuende darnach ze strafen nach erkantnis dero, so nach berueter wis dartzuo gordnot werden. Und ob sich begebe, das eim oder mer schiesxellen der bog am arm brust überrugk braeche, an eim ort ussgienge oder die sul breche, das man die nit gemachen moecht, der oder die den soelicher bruch geschehe soellen dry schutz in zuoteilen macht haben. Braeche aber eim oder oder meren die senw, nuss, schlussel oder kegel in der sul oder was soelich nachteil oder me an iren schlossen widerfuere, das sy dann für die verordneten 4 braechten, dem oder denen sol zwen schütz in zuoteilen erloubt sin.

Füror wellen wir den büchsen schützen darumb zuo schiessen die gwynungen usgeben namlich 100 und 10 guldin, item 100 guldin, item 90 guldin, item 80 guldin, item 70 guldin, item 60 guldin, item 50 guldin, item 45 guldin, item 40 guldin, item 35 guldin, item 30 guldin, item 25 guldin, item 20 guldin, item 19 guldin, item 18 guldin, item 17 guldin, item 16 guldin, item 15 guldin, item 14 guldin, item 13 guldin item 12 guldin, item 11 guldin, item 10 guldin, item 9 guldin, item 8 guldin, item 7 guldin, item 6 guldin, item 5 guldin, item 4 guldin, item 3 guldin, item 2 guldin, item 1 guldin, item dem oder denen so vom fersten har komen 1 guldin, item sechs riter schütz das ist denen so an obgemelten gwynungen nit zuo stechen komen der erst und der nechst 6 guldin. Item der ander 5 guldin, item der drit 4 guldin, item der vierd 3 guldin, item der fünft 2 guldin, item der sechsd 1 guldin. Item darzuo einen krantz mit eim kleinot für 5 guldin und sol alles rinnisch gold sin.

Und zuo sölichem schiessen wirt man uf sant Egidien, ist der erst tag des monats Septemberis, nachtz Zürich an der herberg sin und morndis das anfahen so die glogg zehne schlecht und den selben tag schiessen, so meist man schütz getuon mag und darnach die andern tag anfahen frue so die glogg sibne schlecht und abends ufhoeren so die glogg fünfe schlecht ungefarlich. Man wird och zuo soelichem schiessen acht und zweintzig schütz tuon und schiessen in dry nüw unversert schwebend schiben, da jede schib vom zweck oder nagel uff alle ort drithalben werch schuoch wit ist und sol och by den dry schiben bliben und nit me gemacht werden. Und der stand wirt siben hundert viertzig und fünf werch schuoch lang sin und welher schütz die schiben beruert und nit gelt und durch schüsd, der behalt einen schutz oder einen nahen, usgenomen ast oder nagel. Es sol och ein jeder büchsen schütz schiessen uffrecht imt fryem schwaebendem arm, abgetrendem wamas ermel on schnuer und riemen und also, das die büchs die achsel nit beruere und sunder uf jeder büchs vornen nit mer dann ein schlecht absehen und hinden ein löchli oder offen schrentzlin haben, und sol kein schütz zwo kuglen oder gefidert kuglen schiessen, sunder die ding gantz uffrecht wie schiessens recht ist on allen vorteil halten ungevarlich. Und welher das über fuere und anderst schusse dann vorgemelt, ist gefarlich und unredlich, der sol zestund umb sin schutz komen sin und dartzuo nach erkantnis dero so dartzuo erwelt sind gestraft werden. Wen och ein schiesxell an den verordnoten schiesstand gestanden ist, so sol er sinen schutz tuon und nit danen komen, und so bald er zuo dry malen angeschlagen hat und den driten anschlag nit schüsd, so söllen der oder die denen sölichs begegnet den selben schutz verloren haben. Und werden die büchsenschützen zuo den dry schiben schiessen, doch an welicher schiben der erst schutz geschicht, sol er darnach den andern schutz in die andern und darnach den driten schutz in die dritten schiben tuon und also abwechseln. Und der schützen jeder so also schiessen wil, uff wederer zilstat das ist mit dem armbrust oder der büchs, sol in den toppel legen anderthalben guldin rinischer an gold, und ob der schützen nit sovil wurden, das der toppel die gaben möchte bezalen, wie vil des hinder ist, söllend doch die schützen nit me geben, sunder wellen wir von Zürich das erfollen [sic]. Wil aber einer uff beiden zilstatten schiessen, so sol er uff jeder topfen, und welicher schütz es sy mit dem armbrost oder der büchs die besten gwynnt dem git man das best gwynnen und darnach je dem meisten das best, bis die all us werden, und es sol och ein jeder von der gwynung, so er gwynt, von jedem guldin einen behambsch herus geben.

Und des werchschuochs lenge, daby sitz und stand beider zilstaten gemessen wirt, ist getruckt in den brief. Es werden och erber lüt von uns von Zürich dartzuo geschworen schriber zuo beiden obgeruerten schiessen zuo den geschwornen zilern gesetzt und geordnet, die menglichem by dem zil glich und gemein sind jedem sin gebuerlich recht zegeben on all gefaerd. Und so gemein schiesgesellen uff jeder zilstat versamelt sind, so sol als dann von gemeinen schiesgesellen jedes schiessens siben personen und von uns von Zürich zwo personen, das sind 9 personen erwelt, werden, die aller und jeder sachen das schiessen beruerend eynung zuo machen und darumb ze sprechen macht und gwalt haben, und ein jeder sol es och by irem vertrag und spruch gestraks bliben lassen on intrag und wider red.

Fürer so wellen wir dis nach geschriben gwynnen us dem hafen geben: Item 50 guldin, item 45 guldin, item 40 guldin, item 35 guldin, item 30 guldin, item 25 guldin, item 20 guldin item 19 guldin, item 18 guldin, item 17 guldin, item 16 guldin, item 15 guldin, item 14 guldin, item  13 guldin, item 12 guldin, item 11 guldin, item 10 guldin, item 9 guldin, item 8 guldin, item 7 guldin, item 6 guldin, item 5 guldin, item 4 guldin, item 3 guldin, item 2 guldin, item 1 guldin und dem so am ersten us dem hafen kompt und nit gwynt 1 guldin des glich dem so nach der letsten gab us dem hafen kompt och 1 guldin und welher in den hafen legen wil, der sol sinen namen wie er gnempt ist an einen zedel schriben lasen und von jedem zedel so er also in legt einen Etsch krützer geben. Und uff des heilgen krutz abend zuo herbst sol der hafen beschlossen werden und die abentüre des hafens usgan ob es anderst mit dem usnemem der zelden gesin mag uff mentag darnach und was jedem das los gipt, das sol im on sinen schaden uff sinen costen geschikt werden, doch also, das er von der gwynung von jedem guldin, so er gwynt wider heruszgebe einen behambsch und von dem behambsch, so also von jedem guldin der gwynung harus gegeben, wirt man zeiger, spillut und der glich usrichten.

Witer so geben wir usz zuo kurtzwilen zwen guldin zuo loffen, zwen guldin zuo springen und zwen guldin stein zestossen, das och nach usgang des hafens beschehen sol. Und haruff ist unser früntlich bit und beger, ir wellen umb unser willen üwer schiesxellen zuo beiden obbemelten schiessen guetlich zuo uns ferrgen och das andern umbsaessen verkünden. Das wellen wir mit willen früntlich und gern verdienen und sol och ungezwifelt den üwern und den so also harkomen zucht und früntschaft beschehen. Wir geben och allen und jeden schiesxellen und andern, so zuo den zweyn schiessen und andrer kurtzwil harkomen, die zit in unser stat allen unsern herschaften, landen und gebieten und wider von uns an ir gewarsamy unser sicher trostung und gleit, so wyt wir zuo gleiten haben, für uns die unsern und alle die, dero wir maechtig sind getrülich und ungefarlich. Und des zuo urkund haben wir unser stat secret insigel thuon trucken in disen brief, der geben ist an mentag nach der heilgen dry küng tag nach der geburt Cristi unsers lieben heren fünftzechenhundert und vier jar.

Lenge des werck schuochs

[Krantz]

Kommentar

Freischiessen sind regelmässige Veranstaltungen, die sowohl eine politische als wirtschaftliche und soziale Dimension aufweisen. In Schweizer Städten werden sie seit Anfang des 15. Jahrhundert von den Schiessgesellschaften mit der Unterstützung der städtischen Obrigkeiten organisiert. Mit 20 000 Teilnehmer und eine Dauer von einem Monat ist das Zürcher Freischiessen von 1504 einer der eindrucksvollsten dieser Zeit. Kurz nach Ende des Schwabenkrieges, wo Schweizer Truppen die kaiserlichen Armeen geschlagen hatten, versammelt das Fest Teilnehmer aus allen Schweizer Orten und aus den meisten Städten des südlichen Reiches. Auch Kaiser Maximilian I. erhält eine Einladung, sowie die niederländischen Städte Brugge, Gent und Maastricht.

Es gibt zwei Kategorien von Wettbewerben: das Armbrustschiessen und das Schiessen mit der Handfeuerwaffe. Der Einladungsbrief listet die Preise für beide Wettbewerbe auf. Insgesamt beträgt die Preissumme 972 Gulden, die in 32 Preise und 8 Boni verteilt werden. Gewinner des ersten Preises erhalten in beiden Kategorien je 110 Gulden, eine beträchtliche Summe! Die Kosten der Veranstaltung werden durch die Organisation einer Lotterie gedeckt, die auch im Brief erwähnt wird.

Der Brief gibt Information zu den Daten und zum Zeitplan der Wettbewerbe. Es werden auch technische Informationen vermittelt, wie Schiessposition, Art des Schiessstands, Grösse der Zielscheibe, Anzahl an Schüssen die abzufeuern sind, oder Schiessentfernung. Zudem werden auch Details zu den Abmessungen und zur Punktezählung angegeben. Der Brief erwähnt ausserdem die neben den Schiesswettbewerben organisierten Veranstaltungen: die Lotterie, ein Wettrennen, sowie ein Sprung- und ein Steinwurfwettbewerb. Vergleicht man den Einladungsbrief mit der Chronik Gerold Edlibachs ergibt sich eine recht genaue Vorstellung des Zürcher Freischiessen. Die Handschrift A 77 der Zentralbibliothek Zürich enthält eine Kopie der Chronik mit beigefügter Liste der Teilnehmer, deren Ursprungsort und den von ihnen gewonnenen Preise (siehe Handschrift).


Armbrustschiessen in Zürich, 1504, Chronik des Gerold Edlibachs, Zentralbibliothek Zürich, Ms A77, fol. 341.

Bibliografie

  • Jean-Dominique Delle Luche: Des amitiés ciblées. Concours de tir et diplomatie urbaine dans le Saint-Empire, XVe-XVIe siècle. Turnhout 2022.
  • Friedrich Hegi: Der Glückshafenrodel des Freischiessens zu Zürich 1504. Mit Anhang und Beilagen. Zurich 1942, 2 Bde.

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger. Die Transkription des Einladungsbriefs (Solothurn, Zentralbibliothek, Ga 611) wurde von Regula Schmid erstellt. Diejenige von der Chronik Gerold Edlibachs (Zürich, Zentralbibliothek, Ms A77) ist der Edition von S. Usteri entnommen und wurde von Regula Schmid überarbeitet. Wir bedanken uns bei der Zentralbibliothek Solothurn für die Erlaubnis, die Abbildungen zu reproduzieren. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-29.05.23) veröffentlicht.

Solothurner Fechtordnung (1546)

1546 bittet der Kürschner Hans Tägenscher den Solothurner Rat um die Erlaubnis, eine Fechtschule zu eröffnen. Die von der Obrigkeit erstellte Fechtordnung zeigt den Ablauf der Lehre, beschreibt die Fechttechniken und erläutert die Regeln der Schule. Sie verweist zudem auf die Fechtbücher, welche die Kampfkunst erklären, und nennt auch speziell im Wettkampf eingesetzte Fechtschwerter.


Anonym, Solothurner Weissbuch, 1546, Staatsarchiv Solothurn.

Fechtschulen und Fechtmeister

Der Begriff « Fechtschule » ist mehrdeutig und bezeichnet nicht unbedingt eine Schule im modernen Sinne des Wortes. Er umfasst auch verschiedene Formen von Wettkämpfen oder Preiswettbewerben, bezieht sich also auf öffentliche Veranstaltungen, die durch einen Meister oder eine Zunft veranstaltet werden. Der Begriff kann sich auch auf den öffentlichen Unterricht beziehen, den ein Meister innerhalb oder in der Nähe der Stadtmauern mit Erlaubnis des Rates anbietet.

Solche «Fechtschulen» sind für Solothurn und andere Schweizer Städte schon seit dem 15. Jahrhundert belegt. Es gab jedoch Einschränkungen: so legt z. B. ein Eintrag im Luzerner Ratsbuch vom Jahr 1463 fest, dass es von nun an verboten ist, im Rathaus zu fechten.

Item, uff fritag nach sant Partholomeus tag, anno domini LXIII jar, hand sich rätt und hundert bekent, daz niemann me fürhin uff dem ratt huss sol schirmen [Nachtrag von Renward Cysat: oder fechten], er sy wer der wel.

SSRQ LU I/3, Nr. 18, S. 33-34

Veranstalter dieser Fechtschulen sind Meister, deren Beruf durch Gesellschaften geregelt wird, die vernetzt und in mehreren Städten aktiv sind. Die berühmteste war die Bruderschaft des Heiligen Markus, die 1487 von Kaiser Friedrich III. das Privileg erhielt, in allen Städten des Reichs tätig zu sein.

Die unterrichtenden Kampfspezialisten sind normalerweise Handwerker, die hauptberuflich nicht unbedingt im Bereich der Kampfkunst tätig sind und die das Fechten als Nebenberuf und als zusätzliche Einnahmequelle ausüben. So auch der Kürschner und Bürger von Solothurn Hans Tägenscher. Die Meister übten ihre Kunst in ihrer Stadt aus, reisten aber auch viel, um Erfahrung zu gewinnen und um sich ihren Titel zu verdienen. Diese Vorgehensweise erinnert an die Gesellen, die heute noch auf Reisen gehen, um das für ihr Handwerk notwendige Wissen zu erwerben.

Das Dokument

Es handelt sich um die Kopie der Fechtordnung, die Meister Tägenscher übergeben wurde, nachdem der Rat über seinen Antrag entschieden hatte. Die Verordnung wurde am 23. Juli 1546 ins Weisse Buch aufgenommen, eine Sammlung von allen Mandaten und Verordnungen der städtischen Obrigkeit. Der Text ist nicht in einzelne Abschnitte aufgeteilt, enthält aber Marginalien und eine Nummerierung der Artikel, die das Wiederfinden der verschiedenen Textteile erleichtern sollen.

EditionOrdnunge des faechtens halb, 23. Juli 1546

[Fechtschuel] Es ist vor minen hern Schullthesz und Ratte erschinen der ersam Hanns Tägenscher der kürsiner unnd angezoÿgt, wie er willens ein fächttschule zehalltten unnd mencklich umb sin gelltte in nachvolgender gestalltte ze leren:

[1 4sh auf dasz schwärtschilt legen] Unnd anfenklich, wollicher lust habe von ime fechten ze lernen, derselb sol zu dem ersten vier schilling uff das schwärttschiltt legen.

[2 schuelrecht] Darnach so wil er ime die funff how, darzuo ein uffheben, ein niderlegen, vier niederstellen, drÿ usgeng, drü stuck, vor dem mann, wollichs zu einem schulrecht gehörtt, leren. Von sollichen stucken sol ime ein jeder einen gulldin ze lone geben.

[3] Lernett aber er die fünff how nitt, oder vermeyndte er wäre nitt so geschicktt, das er sÿ lernen kondte, so ist er im nutztt schulldig.

[4] Er hatt sich ouch erlutrott, das er niemande dhein andere stucke, dann wie obgemelltt, umb ein gulldin wil leren, damitte einer hinach nitt mochtte sprechen, er müsste einen alle kunst umb einen gulldin leren.

[5] So aber einer andere stucke darzu von ime lernen wolte, den wil er gern wytter umb sin zimlich gelltte underrichten.

[6] Und darmitte mencklich, der sich ergibt, obgemellte manszzuchtt zelernen, sich dester bas wüsse zehalltten, sind disz nachvollgende straffen, denen so sich ungehorsam erzoÿgten oder sumig würden, uffgesatzt:

[strafen des schwerens] Namlich wollicher bÿ Gottes namen in zornes wyse schweren, der ist ein Frÿburg schilling zu busz verfallen.

Und so einer ein gewer mutwillig hinwäg werfft oder nitt recht niderlegt, ist ouch ein Frÿburg schilling verfallen.

[liegen] Wöllicher ouch den andern heysz liegen, sol ouch jetz gemelltte busz geben.

[ze spat komen] Unnd so einer ein unlutt oder koppen lasst, deszglychen die bestimpte stunde versumpt unnd nitt in der fächtschul erschint ist ouch, so dick es ze schullden kompt, ein Fryburg schilling verfallen. Und sol das gellt in ein buchsen gelegt und durch die schüler verzert werden.

[7] Und so einer in einem gwer uffhörtt, sol er die andern ligen lassen, bisz er uszgelertt hatt, alls dann mag er in einem andern wol anfachen.

[8] Und so der fächttmeÿster si all hatt uszgelert, wil er sy in der wochen zwen tage, nämlich uff dem zinstage unnd donstage, damitte sy desz fächtens nit vergässen, widerum üben.

[9 gehorsam] Und diewyl fächten eine lobliche manszzucht ist und der jugend wol anstatt, wollen obgemellten min herrn, das wollich sich in die fächttschule ergeben, in allen obenantten stücken gehörsam syen; dann si den fächttmeÿster darby handhaben unnd schützen werden, deszhalb mag sich ein jeder darnach wüssen ze schicken, beschechen frÿttage vor Jacobi appostoli anno domini 1546.

Kommentar

Die Fechtordnung der « Schule» Hans Tägenschers vermittelt Informationen zur Dauer, zu den Kosten und zu den Regeln des Fechtunterrichts im 15. Jahrhundert. Sie erläutert zudem auch den Inhalt des Unterrichts. Diese Informationen sind umso wertvoller, als solche Dokumente nur sehr selten überliefert sind.

Fechtschulen sind Lockvögel, die es in der Stadt lebenden oder sich auf der Durchreise befindenden Meister erlauben, eine neue Kundschaft an sich zu binden. Bei Fechtschulen handelt es sich um geregelte Veranstaltungen, die von der städtischen Obrigkeit genehmigt werden müssen. Um an der Fechtschule Tägenschers teilzunehmen, muss der Schüler zuerst vier Schilling auf das «Schwertschild» ablegen (Art. 1 u. 2). Am Ende des Unterrichts zahlt er einen zusätzlichen Thaler, wenn er mit der Lehre zufrieden ist (Art. 3). Für einen Gulden darf der Meister nur das angekündigte Programm lehren, damit er nicht in den Ruf kommt, er würde für diesen Lohn seine ganze Kunst preisgeben (Art. 4). Will ein Schüler jedoch mehr lernen, kann der Meister für einen angemessenen Lohn auf diesen Wunsch eingehen (Art. 5). Der fortgeschrittene Unterricht findet jeweils dienstags und donnerstags an einem anderen Ort statt; der Rhythmus soll verhindern, dass die Schüler zwischen den Lektionen die Kampfkunst verlernen.

Der Unterricht bezieht sich auf etwa zwanzig Kampftechniken, die mit dem Langschwert ausgeführt werden – in den städtischen Fechtwettbewerben ist das Langschwert die beliebteste Waffe. Die beschriebenen Techniken können jedoch auf andere Disziplinen übertragen werden, wie der Kampf mit dem Dussack (ein kurzes Schwert mit gekrümmter Klinge) oder mit dem Kolben. Klingt der technische Wortschatz heute seltsam, war er den damaligen Schülern und Meistern sicher vertraut, und auch nicht direkt teilnehmende Akteure wie die Vertreter der Obrigkeit verstanden diese Begriffe. Der erste Fachbegriff, die «funff how», bezieht sich auf den «Meisterhau» der von Johannes Liechtenauer gegründeten germanischen Fechttradition. Seine Schule ist in den deutschen Fechtbüchern über drei Jahrhunderte lang belegt (1389-1679).

Die Fechtordnung enthält auch eine Liste von Geldbussen, die bei unangemessenem Verhalten im Unterricht eingefordert werden. Solche Regelungen finden sich auch in anderen Kampfaktivitäten, z. B. bei Schiesswettbewerben. So ist es verboten zu fluchen, zu lügen oder verspätet am Unterricht zu erscheinen (Art. 6). Einige Regeln betreffen die Fechtpraktiken selbst: Es ist z. B. untersagt, sein Schwert zu werfen oder auf unangemessene Weise auf den Boden zu schleudern. Das durch die Bussen eingezogene Geld wird in einer speziellen Kasse aufbewahrt und bezahlt Getränke für die Schüler.

Bibliografie

  • SSRQ LU /I /3, Nr. 18, S. 33-34.
  • Dierk Hagedorn: German Fechtbücher from the Middle Ages to the Renaissance, in: Late Medieval and Early Modern Fight Books. Transmission and Tradition of Martial Arts in Europe (14th-17th centuries), hg. von Daniel Jaquet, Karin Verelst u. Timothy Dawson. Leiden 2016, S. 247-279.
  • Daniel Jaquet: Die Kunst des Fechtens in den Fechtschulen. Der Fall des Peter Schwyzer von Bern, in: Agon und Distinktion. Soziale Räume des Zweikampfs zwischen Mittelalter und Neuzeit, hg. von Uwe Israel u. Christian Jaser. Berlin 2016, S. 243-257.
  • Walter Schaufelberger: Der Wettkampf in der Alten Eidgenossenschaft. Zur Kulturgeschichte des Sports vom 13. bis ins 18. Jahrhundert. Bern 1972.

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger. Wir bedanken uns beim Staatsarchiv Solothurn für die Erlaubnis, die Abbildungen zu reproduzieren. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der temporären Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-29.05.23) veröffentlicht.

Solothurner Fechtbuch (1506-14)

Das Solothurner Fechtbuch ist einzigartig in der Schweiz. Leider unvollendet geblieben, stellen die 57 Aquarellzeichnungen Kampftechniken des späten Mittelalters dar. Der Inhalt umfasst den Kampf in Rüstung, ohne Rüstung und zu Pferd, und zwar mit verschiedenen Waffen. Es ist Teil einer Sammlung von Dokumenten aus Süddeutschland ab dem letzten Drittel des 15. Jahrhundert.


Anonym, [Solothurner Fechtbuch], Anfang des 16. Jahrhunderts [1506-1514], Zentralbibliothek Solothurn, S 554.

Das Dokument

Die Handschrift im Format 195 x 145 mm enthält auf 30 Blättern 57 aquarellierte Federzeichnungen. Die Wasserzeichen datieren das Papier auf die Zeit zwischen 1506 und 1514. Der Einband, der aus mit Leder überzogenen Holzplatten besteht, ist original erhalten. Das ikonographische Programm scheint vollständig zu sein, das untere Drittel der Blätter ist hingegen leer: Hier sollten ursprünglich Kommentare zu den Bildern stehen, die aber nie verfasst wurden.

Wiederentdeckung und (gefälschte) Besitzvermerke

Das Manuskript wurde 1884 beim Abriss eines Hauses in Solothurn unter den auf dem Dachboden aufbewahrten Büchern entdeckt. Der Bischof von Basel, Friedrich Fiala, Gründer der Historischen Gesellschaft zu Solothurn, berichtet in den «Analecta Historica» (XVIII, 1884, fol. 250r-258v) in einer kurzen Notiz von der Entdeckung der Handschrift:

«Vor wenigen Wochen wurde auf dem Estrich eines Hauses hiesiger Stadt unter alten, staubigen Büchern ein Bilderbuch aus dem 15. Jahrhundert aufgefunden, das zur Veranschaulichung des Gottesgerichtskampfes grosses Interesse bietet.»

Die fehlerhafte Datierung des Manuskripts durch Bischof Fiala lässt sich durch eine Anmerkung auf dem ersten Blatt der Handschrift erklären. Einer der Besitzer des Fechtbuches hat hier einen gefälschten Besitzervermerk eingesetzt, wahrscheinlich um dem Buch einen grösseren Verkaufswert zu sichern. Die etwas ungeschickte Schreibweise soll einen spätmittelalterlichen Eindruck vermitteln.

«Anno 1423 Apprellen den 6.: Ist mihr das buch von meinem Herr Schwager Hans von Adelsburg, Herr zu Scheinfels, verehret worden. Petter von Wehlenmer aus Buchholder.»

Die zwei anderen Besitzervermerke sind authentisch und verweisen auf zwei Bürger Solothurns: der erste Eintrag stammt vom Maler Karl Anton Kieffer (1665-1725), der andere vom Koch und Konditor Urs Victor Oberlin (1747-1818):

«Dieses Buoch geherdet jetzund mir Carly Anthoni Kieffer, Burger und Moller in Solothurn, 1689.»

«Ex libris Victoris Oberli, 1775.»

Für das 17. Jahrhundert ist also die Präsenz des Bandes in Solothurn gesichert, wahrscheinlich befand es sich jedoch schon im 16. Jahrhundert in der Stadt. Fechtpraktiken als solche, darunter Fechtschulen und Kampfwettbewerbe, sind seit dem 15. Jahrhundert in Solothurn belegt.

Ein Fechtbuch Paulus Kals? 

Fechtbücher bilden eine grössere Gattung, die persönliche Notizen von Fechtern, Meisterbücher, Widmungsschriften oder Sammlungen umfasst. Die ersten Beispiele stammen aus dem 14. Jahrhundert; eine weite Verbreitung erfährt die Gattung während des 15. Jahrhunderts. Mit der Erfindung des Buchdrucks werden Fechtbücher in allen Volkssprachen veröffentlicht. Das Korpus überlieferter Werke bis zum Ende des 16. Jahrhunderts zählt mehr als 200 Werke.

Das Solothurner Fechtbuch gehört zur Untergattung der sogenannten kommentierten Bildbücher. Das Wissen wird hier hauptsächlich durch das Medium Bild vermittelt: Zeichnungen beanspruchen üblicherweise zwei Drittel einer Seite und werden durch kurz gefasste Kommentare ergänzt. Beim Solothurner Fechtbuch fehlen diese Kommentare; die Handschrift blieb unvollendet.

Der Band ist in Beziehung mit einer Reihe von Handschriften zu setzen, die der deutsche Fechtmeister Paulus Kal verfasste. Paulus Kal stand von 1440 bis 1449 im Dienst des Wittelsbacher Pfalzgrafen Ludwig IV., dann wechselte er 1450 zum Hof von Herzog Ludwig IX. von Bayern, genannt der Reiche, wo er bis 1465 blieb. Ab 1480 diente Paulus Kal schliesslich Erzherzog Sigismund von Habsburg in Österreich und Tirol. Nachhaltige Berühmtheit erlangte er für seine Niederschrift der Werke von Fechtmeistern, die dem von Johannes Liechtenauer gegründeten Hauptstrang der germanischen Fechttradition folgten.

Zwei Werke von der Hand Paulus Kals sind bekannt. Das erste ist in München, das zweite in Wien aufbewahrt: München, Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 1507 und Bologna, Biblioteca Universitaria, MS 1825. Auch ein Meisterbuch ist überliefert: Wien, Kunsthistorisches Museum, KK5126. Vom Wiener Exemplar sind drei vollständige oder fragmentarische und abgekürzte Kopien mit Sicherheit überliefert, darunter das Solothurner Fechtbuch, das nach dem Tod von Meister Kal verfasst wurde.

Kommentar

Das Fechtbuch enthält die Beschreibung zahlreicher Kampftechniken und ist in sieben Teile gegliedert, die verschiedene Kampfarten beschreiben.

1r – 11v                Kampf zu Pferd 
12r – 28v              Kampf in Rüstung zu Fuss 
30r – 36r              Gerichtskampf mit Streitkolben und langem Schild
50v – 55r              Kampf ohne Rüstung mit Dolch 
55v – 69r              Ringen

Diese auf den ersten Blick etwas heterogen scheinende Liste ist darauf ausgerichtet, eine Vielfalt an Techniken zu beschreiben, die das Interesse des Adels wecken können. Mit ihren Fechtbüchern versuchten Fechtmeister in erster Linie in den Dienst der Fürsten zu gelangen. Wegen ihrer Stellung und Aufgaben in der Gesellschaft meisterten Fürsten üblicherweise die Kampfkunst. Mit den hier beschriebenen Kampfarten, z. B. mit dem Gerichtskampf, waren sie jedoch weniger vertraut.

Obwohl von den kirchlichen Instanzen und von den meisten weltlichen Obrigkeiten verboten, wurden solche Zweikämpfe – auch „Rechtsduelle“ genannt – ausnahmsweise noch im 15. Jahrhundert durchgeführt. Paulus Kal ist einer der seltenen Autoren, die sowohl die Formen solcher Rechtsduelle als auch die Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erläutern. Er schildert die Zweikämpfe zwischen einem Mann und einer Frau, zwischen zwei Bürgern mit Streitkolben und Langschild oder zwischen voll gerüsteten Rittern.

Das Solothurner Fechtbuch weist zwei weitere Merkmale auf. Erstens beschreibt es Waffen, die spezifisch für ritterliche Spiele zu Fuss gedacht waren. Gleicht die im Buch gezeigte Waffe auf den ersten Blick zwar einem Schwert, ist sie jedoch wie eine Lanze konzipiert, mit einem langen Schaft und einer Scheibe zum Schutz der vorgezogenen Hand des Trägers. Sie erlaubt zwar keine Hiebschläge, erleichtert aber Stossschläge und das Durchstechen des Rüstungsschutzes.

Die zweite Besonderheit ist die Abbildung von Waffen, die für Wettbewerbe gedacht sind, wie das Solothurner Schwert, das in der Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus zu sehen ist. Die Klinge solcher Schwerter hat keine Schneide und ihre Spitze ist löffelartig geformt. Damit wird das Risiko von Verletzungen gemindert. An der Klingenbasis weisen solche Schwerter zudem eine Art Schild auf, der die Finger des Kämpfers schützt und auch die Stabilität dieser mit einer biegsamen Klinge ausgestatten Waffen garantiert.

Bibliografie

  • Daniel Jaquet: Combattre au Moyen Âge. Paris 2017.
  • Rainer Leng u. a.: Katalog der deutschsprachigen illustrierten Handschriften des Mittelalters. Bd. 4/2, Heft 1/2:38: Fecht- und Ringbücher. München 2008, S. 57 (38.3.7).
  • Charles Studer: Solothurner Fechtbuch. Solothurn 1988.

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger. Wir bedanken uns bei der Zentralbibliothek Solothurn für die Erlaubnis, die Abbildungen zu reproduzieren. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-28.5.2023) veröffentlicht.

Das erste Inventar eines schweizer Zeughaus (1415)

Für Basel ist ein Zeughaus seit 1361 belegt. Städtische Waffen, d.h. Feuerwaffen, Waffen der Stadtwache oder Waffen zur Ergänzung der persönlichen Ausrüstung der Einwohner, werden im Zeughaus gelagert. Stadtbürger bewahren zu Hause nur Helm, Rüstung, Schwert und Pike auf. Ein Inventar aus dem Jahr 1415 erfasst die Waffen und Ausrüstungen des Basler Zeughauses.


Zeughausinventar, 1415, Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt.

Zeughäuser in Schweizer Städten

Basel ist eine der ersten Schweizer Städte, die über ein spezifisch zur Waffenlagerung errichtetes Gebäude verfügt: das Zeughaus ist seit 1361 nachgewiesen. Städtische Zeughäuser sind eine relativ späte Erscheinung im Stadtbild: Viele werden im Spätmittelalter in der Folge der allgemeinen Verbreitung der Feuerwaffen gebaut. Die meisten Schweizer Zeughäuser entstehen im Laufe des 16. oder sogar des 17. Jh. – so stammt das Solothurner Zeughaus, das die Ausstellung «Alarm!» beherbergt, aus dem Jahre 1609.

In Basel wird um 1430 ein zweites Zeughaus errichtet. Ein Inventar aus dem späten 16. Jh. unterscheidet deshalb zwischen Waffen, die im «grossen», und solche, die im «kleinen» Zeughaus aufbewahrt werden. 1775 beschädigt ein Stadtbrand beide Gebäude schwer, sie werden Ende des 18. Jahrhundert wieder aufgebaut. Vor dem Bau der Zeughäuser wurden Waffen in militärischen Bauten gelagert, z. B. in Festungen, wofür Inventare schon im 14. Jh. belegt sind. Einige Schweizer Städte lagerten ihre Waffen in Mauertürmen oder in umgewandelten Gebäuden. Dies war z. B. in Fribourg, Bern oder Zürich der Fall.

Das Dokument

Das Basler Inventar ist das älteste überlieferte Inventar eines Schweizer Zeughauses. Es erfasst auf systematischer Weise Waffen und Ausrüstungen, die im Basler Zeughaus aufbewahrt sind. Eine solch detaillierte Erfassung bleibt für den Anfang des 15. Jh. äusserst selten. Meistens kann die militärische Ausrüstung einer Truppe, einer Festung oder eines Hofes nur durch Buchhaltungsbelege, unvollständige Listen oder normative Dokumente rekonstruiert werden.

Das Dokument zählt vierzig Blätter. Der Text wurde von zwei verschiedenen Händen auf zu einem Heft gefalteten Papier geschrieben. Die erste Hand hat den grössten Teil des Dokuments (neun Seiten) und auch das hier beschriebene Inventar von 1415 verfasst. Die zweite Hand hat die Redaktion um 1445 auf drei Seiten weitergeführt. Die Arbeit blieb jedoch unvollendet: nur ein Drittel der Blätter ist beschriftet.

Edition (Auszüge)

[1r] Der statt zúg es sye búchssen armbrust etc. inn oder usserthalb der statt in geben uff mittwuch noch purificationis Marie anno etc. iiii und xv jor [6. Februar 1415]

[2r] Des jares da man zalte von Cristis gebúrte viertzehenhundert und fúnfzehen jare uf mittwuoch nach unser lieben frowen tag der liechtmesse, ist der stette ze Basel gezúg von búhsen, armbresten buhsenphulffer, harnasch und aller ander gezúg und sachen, so darzue gehört, er sie in der stadt Basel und in den ussern geslossen zuo Liestal, ze Waldemburg, ze Olten und ze Homberg von den vieren, so in der stadt Basel von rate und meister darüber gesetzt sint mit nammen Henman von Leymen, Peter Nellen dem messersmide, Engelfrid Scherrer und Peter Kuoffer und von  den vögten und amptlúten der egenanten slossen als in dieselben viere in der stadt Basel und die amptlúte in den slossen zú disen ziten eigentlich besehen und gezalt hand und den nemlich als daz hienach mit underscheidung gelútert ist verschriben geben habent.

Item des ersten in der stadt Basel Item im werghus viii kúpferin búhsen úf wägenen
Item ix ysenen búhsen úf wagenen
Item uof gerústen xlii búhsen
Item im ratehuse lxviii stabbúhssen
Item xxvii grosser tertzschen
Item xliiii schilte
Item xxii ungehúter tertschen
Item v ungehúter schilte

Kommentar

Das im Jahr 1415 erstellte Inventar des Basler Zeughauses ist beeindruckend! Es erwähnt 250 Rüstungen und 164 Kettenhemde; 324 Armbrüste und deren 500 Spannkurbeln; 250 Ersatzbogen und mehr als 6 000 Armbrustbolzen; 83 Schilder und 62 Piken; 8 Kanonen aus Bronze, 9 aus Schmiedeeisen und 68 Handbüchsen; 25 Zentner Pulver, 36 Fässer Salpeter und mehrere Schwefelsäcke.

Die vielen technischen Begriffe liefern wertvolle Informationen zu den Waffentypen, zur Anzahl der Waffen und zu deren Gebrauch. So sind z. B. Pfeilbogen um 1415 noch in Gebrauch, sie sind jedoch zweitrangig geworden und dienen nur als Zusatzwaffe zu den moderneren Armbrüsten und Handbüchsen. Das Dokument enthält auch genaue Angaben zu den Mengen an Schwefel und Salpeter, die für die Herstellung von Pulver benötigt werden.

Die ausführlichsten Beschreibungen betreffen Feuerwaffen. Mehrere Kanonen aus Eisen oder Kupfer werden aufgezählt, einige davon sind auf einem Laufwagen montiert. Tragbare Feuerwaffen werden mittels bisweilen schwer zu interpretierenden Begriffen bezeichnet. Das Wort springbuhssen verweist z. B. auf eine Schleuderwaffe (mittelhochdeutsch: springal). Es handelt sich demnach wahrscheinlich um eine Feuerwaffe, dessen Geschoss mittels einer Explosion aus dem Lauf geschleudert wird. Die 270 buhssensteinen sind ähnliche Waffen, die zur Kategorie der «primitiven» Feuerwaffen gehören: Sie schiessen noch steinerne Munition ab, obwohl sich im Laufe des 15. Jh. Metallmunitionen durchgesetzt haben. Mehrere für die Aufbewahrung in den Privathäusern zu sperrige Hieb-, Stich- und Schutzwaffen sind auch aufgezählt, wie Piken (spiss) oder Targen (tertzschen) – eine Art von Schild. Auch erwähnt werden zeremonielle Waffen, wie das Richtschwert. Das Inventar zählt schliesslich auch Verteidigungswaffen auf, die wahrscheinlich für den Gebrauch durch die Stadtwache bestimmt waren, sowie Beutestücke aus den Basler Kriegszügen.

Bibliografie

  • Eduard A. Gessler: Ein Basler Zeughausinventar von 1415, in: Anzeiger für schweizerische Altertumskunde 12 (1910), S. 229-234.

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger. Die Transkription des Inventars von 1415 ist der Edition von Eduard Gessler entnommen und wurde von Daniel Jaquet revidiert. Wir bedanken uns beim Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt für die Erlaubnis, die Abbildung zu reproduzieren. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der temporären Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-29.05.23) veröffentlicht.

Die Fribourger Musterung (1439)

Bei Musterungen werden waffentragende Stadteinwohner registriert, sei es bei Hauskontrollen oder bei Beginn einer militärischen Expedition. Dieses aus dem Jahr 1439 stammende Dokument zählt Fribourger Soldaten auf, die im Kontext der Bedrohung durch die «Schinder» oder «Armagnaken» (marodierende Söldnerbanden) nach Basel ziehen sollten.


Musterung der Banner vom Burgquartier und von der Neustadt, 1439 (Staatsarchiv Freibourg, Kriegsachen).

Das Dokument

Das Musterungsdokument wurde auf einem der Länge nach gefalteten und zu einem Heft gebundenen Papier redigiert und zählt vier Blätter. Zwei Listen bilden den eigentlichen Text: Die erste zählt Mitglieder der Fribourger Schiessgesellschaften auf, die sich am 20. März 1439 nach Basel begeben. Hier sind die Namen der Kämpfer nach den Waffen geordnet, die sie tragen: Armbrust, Bogen oder Handfeuerwaffe.

Eine zweite, etwas ungeordnete Liste zählt die Einwohner der «Banner» des Burgquartiers und der Neustadt auf – «Banner» ist hier der in Fribourg übliche administrative Begriff, um ein Stadtviertel mit den angrenzenden Dörfern zu bezeichnen. Diese Liste zählt 108 Namen, darunter mehrere Fribourger Familiennamen. Neben den Namen gezeichnete Piktogramme geben an, welche Waffe der Kämpfer trägt: zu erkennen sind 30 Armbrustschützen, 8 Handbüchsenträger, 50 Bogenschützen und 5 Hellebardiere. Nur bei 15 Namen fehlt das ihrer Waffengattung entsprechende Piktogramm.

Die Musterung von 1439 weist eine für Dokumente aus dem Fribourger Archiv nicht unübliche Sprachmischung auf: Latein, Französisch und Deutsch:

Item primo per Jordant
[secundo] Chapusat Johan          Herhart Friess (o)
Bontens                                              Hensly Múller
Gueser                                                Willy Semans
Johan Rachat                                     Uelly Moeris
Peter Morel                                       der jung Pormond
Johan Poset                                       Uelly Stoebis (o)
Nico Cular                                           Hendricht Weber
Hensly Bindo                                     per Farysey
                                                               per Curtion
Uelly Amina                                       Rychart Muotz
Peter Kess (o)                                   Marmet Kess
Hensly Filing (o)                               Michel Krumo (o)
Grosso Nichil                                     Uelly von Hermisperg
                                                               Gylyquinii
[rature]
Antheno Stoss                                  Jecly Wullo (o)
so cy Rey                                            Juettez Hoffer
                                                               Jacob Heimo (o)
Hans Trechan                                    Jacob Retz das scherer (o)
Aemo Dorey                                      Nico Bochart (o)
Uelly Lamprech                                Jacob Zengly (o)
Jo Hensly Arly (o)                            Rolet Rueoschi
Hensly Getias (o)                             Antheno Chapat
Uelly Winchler                                  Kuono Fúgly der jung (o)
Hans Herting                                     Hensly Golperg
des bad knecht (o)                          Jaquy Wiber
Johan Baltzo (o)                               Jacob Louper (o)
Clewy Louper                                    Johan Bozel (o)
Peter Heinrich                                  [rature]
                                                               Antheno Cede
Jacob Hapo                                        Johan Loy
Ruoff Rotring (o)                             Jaquet Berner (o)
Hensly Fúgilli (o)                              Johan Cottye

Musterung der Banner vom Burgquartier und von der Neustadt, 1439 (Staatsarchiv Freibourg, Kriegsachen).

Kommentar

Dieses Musterungsdokument listet die Einwohner auf, die sich mit ihren Waffen zur Truppenschau einfinden. Diese findet üblicherweise vor dem Aufbruch zu einer militärischen Expedition statt. Das Dokument dient auch als Kontrollliste bei der Auszahlung des Soldes. Eine andere Form von Musterungsdokumenten sind die Inventare, die durch städtische Beamte erstellt werden, wenn sie Hausbesuche durchführen, um die von den Einwohnerinnen und Einwohnern in ihren Häusern aufbewahrte Ausrüstung zu kontrollieren.

Daten und Zielort der Expedition sind vermerkt, zu ihrem Auslöser gibt das Dokument aber keine Angaben. Das ist nicht weiter erstaunlich, da solche Dokumente normalerweise kurzgefasst sind und keine Informationen zum Kontext ihrer Entstehung geben. Ein Eintrag im Fribourger Archiv gibt jedoch Auskunft: Hier wird eine Reise erwähnt, die der Schultheiss Wilhelm Felga, der höchste Amtsträger der Stadt, nach Basel unternommen hat, um sich mit den Verbündeten der Stadt über die von den «Schindern» ausgehende Bedrohung auszutauschen:

Item an mein Herr Wilhelm Felga, Ritter, und an Jacob von Englisberg, gereist nach Basel auf Bitte von denen von Basel, um mit den Botschaftern von Bern, Zürich und Solothurn über die Sache mit den «Schindern» zu verhandeln.

Seckelmeisterrechnungen, 1439 (Staatsarchiv Freibourg).

Die «Schinder» oder «Armagnaken» sind Söldner, die nach dem Frieden von Arras (1435) und dem Ende des Krieges zwischen Armagnacs und Bourguignons arbeitslos wurden. Die Landschaft plündernd und die Städte belagernd, um aus ihnen Geld zu erpressen, trieben diese bewaffneten Banden 1438/1439 in Lothringen und in der Franche-Comté ihr Unwesen. Auch wenn die «Schinder» Basel schliesslich nicht angegriffen haben, ist der in der Musterung erwähnte Einsatz sicher Teil der Massnahmen, die Schweizer Städte unternahmen, um sich gegen die plündernden Söldnerhaufen zu schützen.

Bibliografie

  • Roberto Biolzi: Avec le fer et la flamme. La guerre entre la Savoie et Fribourg, 1447-1448. Lausanne 2009 (Cahiers lausannois d’histoire médiévale 49).
  • Joseph de Fréminville: Les Écorcheurs en Bourgogne (1435-1445). Étude sur les compagnies franches au XVe siècle. Dijon 1887.
  • Heinrich Witte: Die Armagnaken im Elsass, 1439-1445, Strassburg 1890.

Inhaltsbezogener Beitrag in diesem Blog

Daniel Jaquet, “A lazy secretary found an innovative way to do his (boring) job – Fribourg, 1439,” in Martial Culture in Medieval Town, 25/03/2019.

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet, Mathijs Roelofsen und Fabrice Flückiger. Wir bedanken uns beim Staatsarchiv Freibourg für die Erlaubnis, die Abbildungen zu reproduzieren für die Freigabe der Bildnutzung. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-28.5.2023) veröffentlicht.

Hirsebreifahrt (1456/1576)

Die «Hirsebreifahrt» geht aus einer Wette zwischen Zürich und Strassburg hervor: Wären im Ernstfall die Zürcher imstande, ihren Verbündeten innerhalb von 24 Stunden zu Hilfe zu eilen? 1456 reist eine Gruppe Zürcher Bürger per Schiff nach Strassburg, um an einem Schiesswettbewerb teilzunehmen. Auf ihrer Reise nehmen die Zürcher einen Topf voll Hirsebrei mit, der noch…

Darstellung der Hirsebreifahrt von Conrad Werdmüller (1819-1892), Neujahrsblatt der Stadtbibliothek Zürich, 1906.

Die Dokumente

Der berühmte Dichter Johann Fischart (1546-1591) veröffentlicht 1577 ein 1’174 Verse zählendes Gedicht zur Zürcher Leistung von 1576 mit dem Titel Das Glückhafft Schiff von Zürich. Der vollständige Text ist frei auf der Webseite der Deutschen Digitalen Bibliothek zugänglich. Hier einige Auszüge:

Wie im sommer neulich vergangen
Von Zürch ein Gsellig Burgerschafft
Mit gutem glück und manneskraft
Gen Strassburg auf das schiessen fuhr
Da sie all freüntlichkeit erfuhr […]

Umb zehen uhr; da sah man stehn
Sehr vil volcks auff der Reinbruck schön,
Zu sehen dise waghafft gsellen,
Wie auff dem Rein sie daher schnellen,
Und verrichten eine solche that,
Die inn vil jaren niemandt that,
Damit sie solches iren kinden,
Wan sies nicht glaubten, auch verkündten,
Und dabei ihnen zeygten an,
Wie küne arbeyt alles kan.
Als sie das volck nun allda sah
Durch die Bruck faren also gah,
Als ob ein pfeil flüg von dem bogen,
Oder ein sperwer wer entflogen,
Da rüfft es sie gantz freüdig an,
«Der Mächtig Got leyt sie fort an!»
Der inen so weht geholfen hat,
Der helfe in weiter zu der Statt.
Ein solchen muot will Gott den geben. […]

Ich aber hab ein Glückschiff beschriben
Welchs das Glück selber hat getriben
Von dem man sagen würd allweil
Strasburg von Zürch ligt treisig meil.
Himit schüz Got die Aidgnosschaft
Und ire libe nachbarschaft

Johann Fischart, Das Glückhafft Schiff von Zürich, 1577.

Kommentar

Um nach Strasbourg zu gelangen, folgen die Zürcher auf ihrem Schiff der Limmat, der Aare und dem Rhein; am Ufer des Rheingiessens, ein 1874 zugefüllter Flussarm des Rheins, legen sie beim Krutenauviertel an. Ihre Errungenschaft ist es, an einem einzigen Tag eine Reise gemeistert zu haben, die normalerweise drei beanspruchte. Der Hirsebrei wurde in einem 140 Pfund schweren Kochtopf transportiert, der vor dem Aufbruch in erhitzten Sand gepackt worden war. Am Ziel ist das Mahl noch warm und zeugt von der Zügigkeit der Zürcher. Die «Hirsebreifahrt» wird schon ab dem 16. Jahrhundert Gegenstand von Gedenkfeiern, die auch an die Freundschaft zwischen den beiden Städten erinnern sollen. 1576 wird Strasbourg in nur 22 Stunden erreicht, und auch im 18. und 19. Jahrhundert wird die Reise mehrmals unternommen. Seit 1946 finden Reise und Kommemoration alle zehn Jahre statt.

Darstellung der Hirsebreifahrt, kolorierter Stich von H. Meyer, 1797, Zentralbibliothek Zürich

Neben dem oben zitierten Gedicht Johann Fischarts finden sich Spuren der Hirsebreifahrt von 1576 in verschiedenen Chroniken und auch in privaten Dokumenten. Der Stadtarzt Georg Keller, einer der 54 Bürger Zürichs, die bei der Fahrt dabei waren, hat einen Bericht geschrieben, der den berühmten Vers bestätigt, in dem Fischart erzählt, die Strassburger hätten sich am Hirsebrei die Lippen verbrannt:

Als wir nun ze tisch gesessen, hat man auch den hirshafen dahin getragen und hat in der diener uf des ammeisters stuben ufgetan und in kleine blättli angericht und allenthalben uf die tisch usgeteilt, welcher noch so warm gewesen ist, dass er einen an die lefzen (Lippen) gebrennt hat.

Die Zürcher Leistung hat auch Spuren in der materiellen Kultur hinterlassen. Zu erwähnen wäre der 1884 erbaute Zürcher Brunnen in Strassburg oder der Fusspokal des Zürcher Goldschmieds Abraham Gessner. Diesen Pokal hat Gessner infolge seiner Teilnahme an der Gedenkfahrt von 1576 erschaffen. In der Sammlung des Musée d’Histoire in Strassburg befinden sich die Fragmente des Kochtopfs, der bei der Gedenkfahrt von 1576 benutzt worden sein soll. Überliefert sind auch viele Gebäckformen, die die Zürcher Tat zelebrieren. Einige dieser Objekte können in der Ausstellung „Alarm!“ im Museum Altes Zeughaus in Solothurn betrachtet werden.

Bibliografie

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-28.5.2023) veröffentlicht.

Eid der Schuhmacher von Solothurn (1483)

Wie in anderen Städten spielen in Solothurn Zünfte eine zentrale Rolle im politischen und sozialen Leben. Dieses Dokument aus dem Jahr 1483 zeugt vom Eid, der ein zukünftiger Meister ablegen muss, um in die Schuhmacherzunft aufgenommen zu werden. Der Text erwähnt insbesondere die Pflicht, eigene Waffen und Rüstung (gwer unnd harnisch) zu besitzen und instand…


Ordnung der Schuhmacherzunft, 1483, Staatsarchiv Solothurn.

Das Dokument

Das Dokument ist auf den 26. Dezember 1483 datiert. Es wurde mit Tinte auf einem Pergament redigiert, das sechsmal gefaltet wurde, um ein Heft im Format 155 x 225 mm zu bilden. Die gesamte Handschrift handelt von der Solothurner Schuhmacherzunft und von ihren Satzungen.

Edition (Auszüge)

Die heimligkeyt unnd satzungenn der zunffte zu den schuomachernn zuo Soloturnn.

Sant Stepffans tag [26. Dezember 1483].

In der namen der heilig hochen einigen Gottheit und unzerteilen dryfaltigkeit, Got vatters, suon unnd heilliger geist.

Uff donstag, do was des heilgen himelfursten unnd marter sant Stepffans tag des jars, als man zalt nach der gepurt Cristi, unsers herrenn, tusendt vierhundert achzig unnd dru jar, ist ze wussen, das all meister der schuomacherzunpfft, so disen brieff sehen, lesen oder hoeren lesen, diese satzung und ordnung, so von alter har loblichenn und erlich gehalten ist, unnd nun furhin gehalten sol werden, wie hernach geschriben stat:

[1] Dem ersten, das jetlicher meister so sin truw geben uff sant Stepffans tag in den Wienach fyrtagen, was unnder unnsren meistrenn geredt wirt, das ze verschwigenn gehoert, nienen usstragen noch sagen, by derselben truw. Denn wo das fintlich unnd offenbar wurde, das jemand waere, reden oder geschaehen sachen usser unser geselschafft usstruoge, der unser hanndtwerck tribt unnd zunpft hat, den hand unser meister ze buossen umb ein pfund an gnad. […]

[3] ltem, wöllicher schuomacher, der fromm, biderb unnd eerlich ist, ouch brieff unnd sigell von sinen herrenn unnd obernn bringt, das er fromm vatter unnd muotter habe, ouch eelich gebornn, dem soll man die zunnfft lychen; er sol ouch vorhin unnd ee der statt burger sin. Unnd begaert er, das man im die zunfft unnd heimlygkeyt lychenn soelle, dem sol man sy lychen unnd minen meistern allso bar gebenn unnd ussrichttenn achtt guldin in die buochssen, denne achtt lod guotts syllber, drú pfund wachs an die kertzenn unnd zwey pfund gällts minen meisternn zuo vertrinckenn; unnd darby unnser stattburger ze werdenn, wie ob statt, ouch sin gwer unnd harnisch ze habenn, wie ander meister. Unnd woelcher innerthalb der statt unnd rindtmuren ist, der die zunfft und heimlichkeyt von minen meistern empfachen wil, sol man im die zunfft lychen wie von allter har. […]

[4] […] ltem, all die frevell unnd buossen, so und er unsren meistren, die moegennt unnser meister wol richtenn, die doby sindt in derselben úrti. Ist es beider partyenn willenn, die den stoss mit einandren hannd, und hat dhein zunfftmeister daruber nit ze richten, ussgenomen messerzuckenn unnd bluottruns unnd trostung bricht; das soll nieman richtenn, denn in einem gemeinen bott.

Kommentar

Eidleistungen nehmen im Leben der Stadtbewohner einen zentralen Platz ein. Ab dem 14. Altersjahr schwören Männer, ihrer Stadt zu dienen und deren Gesetze einzuhalten. Die Pflichten, die aus diesem Versprechen entstehen, bilden das Gegenstück zu den Rechten und Privilegien, die ein Leben innerhalb der Stadtmauern garantiert. In vielen Städten wird der Bürgereid jedes Jahr neu abgelegt.

Auch in den Zünften wird ein Eid geleistet: Der hier vorgestellte «Eid der Schuhmacher» ist ein normativer Text, der die Satzungen der Zunft bestimmt, als Referenz bei der Schlichtung von Konflikten dient, verbotene Verhalten auflistet und auch die Bussgelder angibt, die verschiedene Vergehen bestrafen. Mitglieder der Zunft schwören, die hier enthaltenen Regelungen einzuhalten. Der Eid wird jedes Jahr neu abgelegt: alle Zunftmitglieder haben den Text am Stephanstag (26. Dezember), dem Fest des Zunftheiligen, «zu lesen oder zu hören».

Der Text liefert zudem wichtige Informationen zur militärischen Kultur in der Stadt und zur Rolle der Zünfte in diesem Bereich. So lernt man hier, dass ein zukünftiges Mitglied das Bürgerrecht erworben haben muss und demnach Waffen und Rüstung vorweisen und instand halten soll (gwer und harnisch). In der Tat ist die Kontrolle der Ausrüstung Sache der Zunft, die bei Nichterfüllung der militärischen Pflichten zur Rechenschaft gezogen werden kann. Auch wird im Dokument festgehalten, dass einfache Schläge oder Prellungen (stoss mit einandren hannd) durch eine informelle Vereinbarung geregelt oder von einem Zunftoberen geschlichtet werden können. Ein Messer ziehen (messerzuckenn), Blut vergiessen (bluottruns) und den Frieden brechen (trostung bricht) sind hingegen Sache der Obrigkeit.

Bibliografie

  • Gotthold Appenzeller: Das Solothurnische Zunftwesen, in: Jahrbuch für solothurnische Geschichte 5 (1932), S. 1-136.
  • Sabine von Heusinger: Die Zunft im Mittelalter. Zur Verflechtung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Strassburg. Stuttgart 2009.
  • Mandate, Verordnungen, Satzungen des Standes Solothurn von 1435 bis 1604 (= SSRQ SO I/2), hg. von Charles Studer, Aarau 1987, S. 77-80.

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger. Wir bedanken uns beim Staatsarchiv Solothurn für die Erlaubnis, die Abbildungen zu reproduzieren. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-28.05.23) veröffentlicht.

Figurenbrünnen

Figurenbrunnen und ihre farbenfrohen Standbilder werden oft als Schweizer Besonderheit der Renaissancezeit angesehen (dabei gibt es durchaus Beispiele solcher Brunnen ausserhalb der Alten Eidgenossenschaft). Diese Brunnen sind einerseits Orte des gesellschaftlichen Lebens, da sie eine zentrale Rolle in der Wasserversorgung der Stadt spielen; andererseits sind Brunnen symbolische Orte, die der Inszenierung der städtischen Obrigkeit und…


Die Symbolik der Brunnen

Figurenbrunnen bilden manchmal ein Ensemble, das entlang den Gassen und auf den Plätzen einer Stadt ein symbolisches Programm entwickelt. Das ist z. B. in Bern der Fall, wo die Brunnen und ihre Bildnisse noch heute an die Tugenden der christlichen Obrigkeit erinnern sowie die Fähigkeit der Stadt darstellen, ihre Freiheiten zu schützen.

Dass solche Brunnen Symbole der städtischen Identität waren, beweist ihre Abbildung in Chroniken, wo sie auch die Identifizierung eines abgebildeten Ortes erleichtern. So findet sich z. B. der Weinmarktbrunnen von Luzern, 1481 durch Conrad Lux erbaut, in der Chronik Diebolds Schillings von 1513 wieder. Unter seiner Obhut empfängt der Rat eine bewaffnete Delegation aus Obwalden, die von Hauptmann Hans von Flüe angeführt wird. 1728 wurde dieser Brunnen durch Hans Georg Urban renoviert und neu gestaltet.

Dieser Artikel lädt ein, eine Auswahl von Schweizer Figurenbrunnen zu entdecken. Im Zusammenhang mit der Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus wird den Solothurner Brunnen ein eigener Abschnitt gewidmet. Ein Umweg über Mulhouse soll daran erinnern, dass Figurenbrunnen nicht nur in der Schweiz zu finden sind.

Basel, der Sevogelbrunnen. Der Sevogelbrunnen befindet sich heute auf dem Martinskirchplatz, gegenüber dem Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt. Die von Hans Dobel skulptierte Figur hatte der Stadtrat 1530 in Auftrag gegeben, nachdem eine ältere Figur des Kriegers durch ein Hochwasser der Birsig zerstört worden war. Die heutige Farbgebung ist nicht original, da die Statue viermal übermalt wurde.
Die aktuelle Skulptur zeigt einen Krieger mit Schwert, Dolch und Schild. Der Name der Statue stammt aus dem Volksmund, der schon früh im bärtigen Recken Hauptmann Henman Sevogel, der 1444 in der Schlacht von Sankt Jakob fiel, erkennen wollte. Die ältere Figur, ein Werk des Bildhauers Martin Hoffmann, trug bereits diesen Namen. Sevogel hielt damals anstatt einer Halbarte den Stadtbanner in der Hand. Ursprünglich stand die Statue Henman Sevogels auf dem Marktplatz. 1888 wurde dieser Platz umgestaltet und dabei die Statue ins Magazin des Historischen Museums Basel eingelagert. Dort blieb sie elf Jahre lang, bis sie 1899 auf den Brunnen des Martinskirchplatzes aufgesetzt wurde. Grund dafür war offensichtlich der Wunsch der Stadtregierung, nach dem Umbau des Rathauses auch hier eine symbolische Figur im Renaissancestil zu errichten.

Bern, der Ryfflibrunnen. Die Brunnenfigur eines Hauptmannes der Armbrustschützen in der Aarbergergasse wurde 1545 durch Gesellen von Hans Gieng geschaffen. Das Schutztier Berns begleitet den Kriegsmann in der Gestalt eines kleinen Bären, der mit einer Steinschlossbüchse bewaffnet ist. Der heutige Name des Brunnens wurzelt in der Tradition, die im Standbild den legendären Schützen Ryffli sieht. Gemäss der Chronik von Konrad Justinger soll Ryffli nach der Schlacht bei Laupen Ritter Jordan III. von Burgistein erschossen haben. Der Ritter war während der Belagerung seiner Burg durch die Berner unvorsichtigerweise an einem Fenster erschienen und Ryffli nutzte die Gelegenheit, um ihn mit einem einzigen gezielten Schuss niederzustrecken. Als Vorbild für die Brunnenfigur wurde auch Hauptmann Anton Güder erwähnt, eine These, die sich jedoch nicht durchsetzen konnte.

Biel, der Vennerbrunnen. Der im Harnisch mit Schwert und Bieler Fahne auf dem Brunnenstock stehende Krieger stellt den Bieler Bannerträger dar. Dieser war im Mittelalter der Kommandant der Bieler Truppen und verwahrte auch die Schlüssel zum Zeughaus. Schon 1401 stand hier ein Brunnen, dessen hölzerne Trog 1546 Peter Pagan aus Nidau durch einen Steintrog ersetzte. 1557 erstellte Steinmetz Michel Wumard die Vennerfigur. Bereits beim Aufstellen des Standbildes mussten die ersten Reparaturarbeiten ausgeführt werden: Die Beine brachen ab und mussten mittels eiserner Beinschienen wieder an der Skulptur befestigt werden. 1835 ersetzte Joseph Menth den Brunnentrog erneut.

Freiburg, der Brunnen der Treue. Der Brunnen der Treue wurde 1557 erbaut. Das Standbild schuf Stephan Amann, die Säule konzipierte Hans Geiler. Die Statue stellt einen bewaffneten Mann dar, der einen vollständigen Kriegsharnisch trägt; die linke Hand ruht nahe dem Schwert, in der rechten hält er ein Banner. Wie bei mehreren Brunnen von Hans Geiler ziert einen Reigen von Engelchen, Amoren und Genies den oberen Teil der Säule. Das Standbild repräsentiert wahrscheinlich Graf Berchtold IV. von Zähringen, Gründer der Stadt Fribourg, in der Gestalt eines Bannermeisters. Der Bannermeister kann auch als Verkörperung der Treue gegenüber der Stadt und als Symbol der Bereitschaft, die städtischen Freiheiten zu schützen, interpretiert werden.

Mulhouse, der Stockbrunnen. Die aktuelle Skulptur ist eine Kopie des originalen Standbilds von 1572. Nachdem die Skulptur 1955 abgetragen wurde, stellte man sie erst 1993 wieder auf. Der Hellebardier symbolisiert die von den bürgerlichen Eliten verteidigte politische Autonomie der freien Städte im Elsass, in der Schweiz und in der Markgrafschaft Baden. Der Stockbrunnen übernimmt die Codes der Schweizer Brunnen und unterstreicht hiermit die kulturelle Nähe zwischen benachbarten Städten jenseits moderner Grenzkonzepte.

Neuenburg, der Vennerbrunnen. Der Vennerbrunnen wurde 1550 vom Bildhauer Laurent Perroud (Perrod) erschaffen, der für die Städte von La Neuveville und Porrentruy ähnliche Werke anfertigte. An der Kreuzung der Rue du Moulin und der Rue du Château nahm der Brunnen ursprünglich einen symbolischen Platz am Eingang der Stadt ein. Der Venner, oder Bannermeister, ist eine übliche Figur der visuellen Grammatik frühneuzeitlicher Städte; sie verkörpert den Willen einer Stadt, ihre Freiheiten zu schützen.

Pruntrut, der Schweizerbrunnen. Der Schweizerbrunnen ist der älteste Brunnen der Stadt Pruntrut und wurde 1558 vom Bildhauer Laurent Perroud (Perrod) erstellt. Sie zeigt einen Bannermeister, der die Standarte der Stadt trägt. An seinen Füssen steht ein Wildschwein, das Schutztier Pruntruts. Der Legende nach hatte ein rasendes Wildschwein die Stadtmauer mühelos mit einem Sprung überwunden und damit den Behörden gezeigt, dass die Stadt einen höheren Schutzwall benötigte.

Schaffhausen, Landsknechtbrunnen. Die Figur eines schwer bewaffneten Mannes, welche den grössten Schaffhauser Brunnen ziert, symbolisiert die Wehrhaftigkeit der Stadt und ihre Bereitschaft, ihre Freiheiten zu verteidigen. Das ursprüngliche Standbild stammt vom Bildhauer Jörg Dies, der es zwischen 1523 und 1524 gestaltet hat. Unter Jörg Dies‘ Werke finden sich mehrere Brunnenfiguren in Schaffhausen, darunter das Standbild des Mohrenbrunnen, das vermutlich den heiligen König Kaspar darstellt.

Zürich, der Stüssibrunnen. Dieser Brunnen befindet sich in einer Strasse der Zürcher Altstadt, die nach dem ehemaligen Bürgermeister Rudolf Stüssi benannt wurde. 1443 verlor Stüssi in der Schlacht bei St. Jakob das Leben während er die Sihlbrücke verteidigte. Die Bannermeisterfigur, die den Brunnenstock ziert, wird meistens als Standbild des im Kampf gefallenen Stüssi interpretiert. In der linken Hand hält die Figur einen Zweihänder, in der rechten das Zürcher Banner.

Die Brunnen von Solothurn

Fünf zwischen 1548 und 1588 erbaute Figurenbrunnen zieren die Gassen der Solothurner Altstadt. Sie werden durch Quellen im Norden der Stadt mit Wasser versorgt, welches aus ausgehölten Baumstämmen gefertigte Leitungen zu den Brunnen geführt wird. Die Brunnen sind authentische Kunstwerke, die von der entscheidenden Bedeutung der Wasserversorgung für das städtische Leben zeugen; die Standbilder, die deren Säulen zieren, verbildlichen die Tugenden der Stadt und dessen Regierung. Die städtische Obrigkeit hat Laurent Perroud, sein Sohn Jacques und Hans Gieng mit der Erschaffung dieser Werke beauftragt: alle drei waren spezialisierte Bildhauer aus Neuchâtel und Fribourg. Nehmen Sie sich nach dem Besuch der Ausstellung “Alarm!” etwas Zeit, um die Brunnen von Solothurn zu entdecken. Ganz in der Nähe des Museums wacht der Mauritiusbrunnen über den Zeughausplatz. Der St. Ursen-Brunnen (auch Fischbrunnen genannt) steht auf dem Marktplatz im Herzen der Altstadt. In der Hauptgasse, auf dem kleinen Platz, von dem aus sich die Pfisterngasse zum Friedhofplatz schlängelt, erwartet Sie der Gerechtigkeitsbrunnen. Etwas weiter steht der Georgs-Brunnen an der Kreuzung der Hauptgasse und des Staldens. Und wenn Sie den Stalden hinauf zum Friedhofsplatz gehen, finden Sie schliesslich den Samson-Brunnen.

Bibliografie

  • Benno Schubiger: Solothurns Stadtgestalt im Spätmittelalter. Versuch eines Überblicks anhand der schriftlichen Quellen, in: Solothurn. Beiträge zur Entwicklung der Stadt im Mittelalter, Zürich 1990, S. 265-286.
  • Benno Schubiger: Die Renaissance-Figurenbrunnen in Solothurn, in: Perystile OA, Bern 2003.
  • Pierre Bouffard u. René Creux, Brunnen. Spiegel der Schweiz, Genf 1973.
  • Die Kunstdenkmäler der Schweiz (Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte). Die Inhalte der Bände sind auf der eKDS-Datenbank abrufbar: https://ekds.ch/home/search.

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-28.5.2023) veröffentlicht.

Bugnon Altarretabel (Hans Fries, 1505)

Das Bugnon-Altarbild wurde 1505 vom Fribourger Stadtmaler Hans Fries im Auftrag der Bruderschaft des Heiligen Geistes gemalt und sollte die Kapelle der Bruderschaft in der Kirche Saint-Nicolas schmücken. Auf der Aussenseite des linken Altarflügels ist eine wohlgeordnete Gesellschaft in einem für schweizerische Städte des Spätmittelalters typischen Stadtbild repräsentiert.


Hans Fries, das Bugnon-Retabel, 1505, Ölbindemittel und Tellervergoldung auf Fichtenholz, 162 x 75 x 7 cm (linker Flügel), 162 x 76 x 7 cm (rechter Flügel), Museum für Kunst und Geschichte Fribourg.

Der Maler

Hans Fries (1460-1523), Sohn des Fribourger Bäckers Erhard Fries, ist von 1488 bis 1511 Stadtmaler von Fribourg. Sein Handwerk lernt er in Bern bei Meister Heinrich Bichler und 1487 nimmt ihn die Basler «Zunft zum Himmel» (Zunft der Maler und Sattler) als Mitglied auf. Für die Stadt Fribourg malt er mehrere Werke, unter anderem das Altarbild vom Heiligen Antonius für die Barfüsserkirche (1506) oder das für das Rathaus bestimmte Jüngste Gericht (1501). Von 1503 bis 1509 ist Hans Fries auch Mitglied des Rats. Seine letzten Jahre verbringt er in Bern.

Der Auftraggeber

Auftraggeber des Altars ist die Bruderschaft des Heiligen Geistes, die ab 1264 belegt ist, jedoch wahrscheinlich früher gegründet wurde. Das 1505 gemalte Werk soll die Kapelle der Bruderschaft in der Kirche Saint-Nicolas zieren. Nach ihrer Gründung entwickelt sich die Bruderschaft des Heiligen Geistes zusehends zu einer mehr bürgerlich als religiös orientierten Institution und gleicht somit einer weiteren gemeindlichen Fürsorgeinstitution, dem Fribourger Spital. 1445 wird das Vermögen der Bruderschaft auf 20’000 Pfund geschätzt; nach dem Spital und dem Ritter Wilhelm Velga ist sie demnach der drittgrösste Steuerzahler der Stadt. Dieses Vermögen erlaubt der Bruderschaft als Bank zu fungieren, deren wichtigster Kunde die Stadt selbst ist. Sie ist aber auch in der Fürsorge tätig und verteilt Brot und Fleisch, insbesondere Schweinefleisch und Pökelspeck vor der Fastenzeit während der Fasnacht. Fehlt es an Fleisch, werden Geldstücke verteilt.

Das Werk

Vom Altarbild fehlen heute der Hauptteil und wahrscheinlich eine Predella, nur die beidseitig bemalten Flügel sind überliefert. Die Aussenseite des linken Flügels zeigt die Fürsorgetätigkeit der Bruderschaft des Heiligen Geistes in Fribourg, die Innenseite die Zerstreuung der Apostel; die Aussenseite des rechten Flügels zeigt die aus dem Fegefeuer geretteten Seelen und die Innenseite das Herabkommen des Heiligen Geistes auf die Apostel, die Maria umgeben, ein Ereignis, das besser als Pfingsten bekannt ist.

Da das ikonographische Programm unvollständig ist, können nur Mutmassungen über die Bedeutung der ursprünglichen Komposition gemacht werden. Inwiefern durch Öffnen und Schliessen der Flügel verschiedene Zusammenhänge zwischen Flügelbilder und Hauptbild vermittelt werden konnten, bleibt unbekannt. Auch die originalen Holzverrahmungen sind verloren, der aktuelle Rahmen wurde 1941 nach altgotischem Muster und in Anlehnung an das Antonius-Retabel von Saint Nicolas neu hergestellt.

Kommentar

Für unser Thema ist die Tafel der Fürsorgetätigkeit der Bruderschaft in Fribourg am aussagekräftigsten. Hans Fries inszeniert seine Repräsentation einer wohlgeordneten Gesellschaft in einem für die Schweiz typischen spätmittelalterlichen Stadtbild. Er hat sich bemüht, die verschiedenen Schichten der Bevölkerung abzubilden: Teure Kleider und Hüte tragende Bruderschaftsmitglieder aus dem Bürgertum sind hier neben in Lumpen gekleideten Armen oder sich gerade in der Stadt aufhaltenden Pilgern zu sehen. Dass sowohl junge und alte Leute, Frauen und Männer abgebildet sind, erinnert daran, dass die Wohltaten der Bruderschaft für alle gelten sollen. Der Maler hat auch verschiedene Spenden – Tücher, Speck und Brot – in einer Szene abgebildet, obwohl diese nicht zur gleichen Jahreszeit verteilt werden, was vermuten lässt, dass hier nicht die einzelnen Spenden wichtig sind, sondern die gesamte Fürsorgetätigkeit der Bruderschaft.

Hans Fries, Das Bugnon-Retabel, 1505, Ölbindemittel und Tellervergoldung auf Fichtenholz, 162 x 75 x 7 cm (linker Flügel), 162 x 76 x 7 cm (rechter Flügel), Museum für Kunst und Geschichte Fribourg.

Bemerkenswert ist die Figur des mit einer rosafarbenen Tunika bekleideten und bedrohlich einen Stock schwingenden Mannes. Sie symbolisiert ein Reglement der Stadt Fribourg von 1489, das der Bruderschaft verbietet, Fremden gegenüber wohltätig zu sein. Der Mann im rosafarbenen Gewand sucht also hier in der Menge nach Personen, die versuchen, eine Spende zu erhalten, obwohl sie darauf kein Recht haben. Vom Spendeverbot an Fremde sind nur die Jakobspilger, die am linken Rand des Bildes ein bärtiger Mann mit Pilgerstab und Muschel am Hut repräsentiert, ausgenommen.

Auf der Aussenseite des rechten Flügels ist das Fegefeuer abgebildet, der Ort wo die Sünder ihre Fehler sühnen müssen, bevor ihre Seele auf eine Aufnahme ins Paradies hoffen darf. Hans Fries zeichnet das Fegefeuer als feurigen See, der durch einen Lavastrom gefüllt wird und in dem eine Frau und ein Mann in flehender Gebetshaltung stehen. Oben links in der Verlängerung der Gebetsdiagonale trägt ein Engel einen in durchsichtigem Stoff gekleideten Mann davon, um ihn in den Himmel zu führen. Beide Altarflügel werden unten durch die aufgeschnittenen Brotlaibe und oben durch den Engel verbunden.

Bibliografie

  • Rebekka Köppel: Fries, Hans, in: Sikart – Lexikon zur Kunst in der Schweiz. 2010
  • Marianne Rolle: Fries, Hans, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS). 2004
  • Caroline Schuster Cordone: Hans Fries, conteur d’images. Narration picturale et détails dans l’art fribourgeois autour de 1500, in: Revue suisse d’art et d’archéologie 64 (2007), S. 67-82.
  • Caroline Schuster Cordone, Le retable du Bugnon, Video (3:41), Chaine Youtube du MAHF, 2020.
  • Guillaume Babey, Hans Fries : Le Retable du Bugnon, travail de master, Université de Fribourg, 2022.

Impressum

Redaktion und Übersetzung: Daniel Jaquet und Fabrice Flückiger. Wir bedanken uns beim Museum für Kunst und Geschichte Fribourg für das Erlaubnis, die Abbildungen zu reproduzieren. Dieser Inhalt wird in Verbindung mit der temporären Ausstellung «Alarm!» im Museum Altes Zeughaus in Solothurn (15.10.22-29.05.23) veröffentlicht.